Was bisher nur gerüchteweise
durch Foren und Social Media geisterte und von den meisten als Humbug
abgetan wurde, findet nun überraschenderweise
Erwähnung in einem Artikel der Neuen Presse über die aktuelle Lage
in Hannover
(Der Artikel ist zur Zeit leider noch hinter der Bezahlschranke!).
"Wir lassen die Anti-Kind-Schreier von Ordnern ansprechen", lässt sich Stadionchef Thorsten Meier hier zitieren.
"Wir lassen die Anti-Kind-Schreier von Ordnern ansprechen", lässt sich Stadionchef Thorsten Meier hier zitieren.
"Was
die zu hören bekommen, kann man sich denken", schreibt die Neue
Presse weiter.
Wir wollen versuchen, diese hohle Phrase etwas
mit (juristischem) Inhalt zu füllen. Im Internet kursierte
die Meldung, den Rufern sei mit Stadionverboten gedroht worden (s.
unten).
Auch um dem Vorstand
der KgaA auf die Sprünge zu helfen, wagen wir einen Ausflug in
das Gebiet der Meinungsfreiheit und des Hausrechts. Wie sieht's
nun generell aus, mit der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des
Grundgesetzes?
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...)
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, (...)
"Bei
Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art.
2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann
gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte
Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das
Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten, (...)" (BGH V
ZR 253/08)
Das Argument, der Verein dürfte sein Hausrecht
schrankenlos ausüben, zieht also nicht - gerade weil es sich bei
Fußballstadien zwar um ein Privatgrundstück, jedoch durch die
Vielzahl der Personen und des großen Interesses in der
Allgemeinheit auch um einen öffentlichen Raum handelt.
Wir
leiten daraus also ab: Grundsätzlich
kann auch das Hausrecht die Meinungsfreiheit nicht einschränken
- eine zulässige Meinungsäußerung stellt also keinen Grund für
ein Stadionverbot dar.
Wir wären jedoch nicht im Land der
Gesetze unterwegs, gäbe es nicht doch ein Aber: die
Meinungsfreiheit endet dort, wo strafrechtlich relevante Tatbestände
erfüllt werden. Bei Rufen oder Spruchbändern wird dies in erster
Linie für Beleidigungen gelten. Inwieweit der Ruf danach, dass Herr
Kind seinen Posten räumen mag, den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen soll, bleibt ein Geheimnis
des Vorstandes der KgaA.
Des
Weiteren liegen der Fanhilfe Informationen vor, dass Journalisten,
die nicht im Sinne der Vereinsführung berichten, in der
Vergangenheit Probleme bei der Akkreditierung erhielten. So wurde
mindestens einem Journalisten nach der Veröffentlichung eines
kritischen Artikels die Akkreditierung für folgende Spiele
verwehrt.
Solltet ihr von Ordnern angesprochen worden sein und von Konsequenzen, zum Beispiel in Form eines Stadionverbots, betroffen sein, meldet euch bei uns, so dass wir den Sachverhalt zusammen prüfen können.
Solltet ihr von Ordnern angesprochen worden sein und von Konsequenzen, zum Beispiel in Form eines Stadionverbots, betroffen sein, meldet euch bei uns, so dass wir den Sachverhalt zusammen prüfen können.