Aus aktuellem Anlass möchten wir noch mal euer Wissen im Bezug auf die
verschiedenen Serviceleistungen der Polizei auffrischen. Heute soll es
hierbei aber nicht um den Aufräumservice zu Hause gehen, sondern um
Besuche an eurer Arbeitsstelle oder Kontakt auf dem Arbeitsweg. Woher
die Polizei weiß, wo ihr arbeitet? Irgendwer wird es ihnen verraten
haben.
Grundsätzlich liegt die Art und Weise, wie die Polizei Vernehmungen
gestaltet in ihrem "pflichtgemäßen Ermessen". Gängig ist natürlich die
Vorladung in die Dienststelle, aber auch eine Befragung an anderen Orten
ist grundsätzlich möglich. Es gibt nur einen Haken: das Vorgehen der
Polizei muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, zum einen, dass die
Relation zwischen eingesetztem Mittel und verfolgtem Zweck stimmen muss,
zum anderen, dass das Vorgehen nur so wenig wie nötig in die
Grundrechte des Befragten eingreift. Kurz gesagt: je schwerer die Tat,
desto ausgefallener können die eingesetzten Mittel sein. Wie
verhältnismäßig ein Besuch der Polizei auf der Arbeit nun wirklich ist,
möchten wir hier nicht beurteilen - die Anforderungen an einen
gerechtfertigten Besuch auf der Arbeit sind jedoch hoch. Fest steht
jedenfalls, dass diese Methode häufiger angewandt wird. Das Ziel ist
natürlich klar: Diskreditierung vor dem Chef und vor den
Arbeitskollegen, der Aufbau eines sozialen Drucks, Angst verbreiten, in
manchen Fällen möchte man den Beamten sogar die bewusste Zerstörung von
Existenzen vorwerfen - nämlich dann, wenn der Besuch zur Kündigung
führt.
Wie solltet ihr euch aber verhalten? Zuerst gilt wie immer: ruhig und
freundlich, aber bestimmt bleiben, nichts unterschreiben und von eurem
Recht zu Schweigen Gebrauch machen!
1. Aufgrund der Unschuldsvermutung habt ihr einen Anspruch darauf, dass
Dritte nichts von Ermittlungen gegen euch erfahren. Auch als Zeuge geht
es Dritte (also euren Chef und eure Kollegen) nichts an, in welchen
Verfahren ihr als Zeugen auftretet. Es bietet sich also an, die Beamten
zu bitten, mit euch vor die Tür zu gehen.
2. Wenn ihr dann vor der Tür seid (oder noch unterwegs zur Arbeit),
müsst ihr natürlich trotzdem keine Angaben machen. Als Beschuldigter
seid ihr niemals verpflichtet, Angaben zu Vorwürfen zu machen. Mehr als
eure Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) müsst ihr
nicht angeben. Selbes gilt für Zeugen. Ihr solltet den Beamten also
mitteilen, dass ihr mit einer Vernehmung in dieser Situation nicht
einverstanden seid und keine weiteren Angaben machen werdet. Außerdem
lässt sich auch der Hinweis, man werde erst einen Anwalt kontaktieren,
immer gut hören.
3. Drohungen, wie z.B. dass ihr mit auf die Wache kommen müsst, könnt
ihr ignorieren. Hierzu besteht absolut kein Grund. Sollte dies Thema
werden, könnt ihr den Beamten noch mal erklären, dass sie euch
ordentlich vorladen sollen und ihr dann nach Absprache mit eurem Anwalt
zu einer Aussage bereit seid - oder eben nicht.
4. Lasst euch das Aktenzeichen und die Namen der Beamten geben und notiert euch Datum und Uhrzeit der Befragung.
5. Nachdem ihr den Besuch verabschiedet habt, bleiben noch weitere
Folgemaßnahmen: auf dem Klageweg lässt sich im Nachhinein die
Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen. Sollte es außerdem Probleme
mit eurem Arbeitgeber geben, lassen sich in manchen Fällen
arbeitsrechtliche Schritte prüfen. Außerdem solltet ihr ein kurzes
Gedächtnisprotokoll verfassen und entweder uns, oder gleich eurem Anwalt
Bescheid sagen.
Die wichtigsten Stichpunkte, die ihr euch zum Thema "Besuch auf der
Arbeit" merken solltet sind also: das Recht zu schweigen, die Privatheit
von Ermittlungen, Vernehmungen nur nach Vorladung und anwaltlicher
Beratung auf der Dienststelle, Drohungen ignorieren.