In einem weiteren Verfahren betreffend des Zündens von Pyrotechnik
während der Begegnung Hannover 96 - Eintracht Braunschweig im November
2013 konnte Verteidiger Dr. Andreas Hüttl einen Freispruch erwirken.
Konkret räumte der Angeklagte ein, während des Spiels einen so genannten
Rauchtopf gezündet zu haben. Der Anklagevorwurf der schweren Gefährdung
durch Freisetzen von Giften nach § 330a StGB konnte nicht mit der für
eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden; ebenso
wenig die angeklagte versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223,
224 I Nr.1, 22, 23 StGB. Das Gericht ging in der Urteilsbegründung
nachvollziehbar und unter ausdrücklicher Berufung auf die Ausführungen
des als Sachverständigen gehörten Gutachters der BAM (Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung) davon aus, dass nicht nachgewiesen
werden könne, dass der freigesetzte Rauch zu schweren gesundheitlichen
Schäden hätte führen können. Nicht einmal betreffend der Alternative der
(allgemeinen/leichten) Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von
Menschen, sei eine seriöse Einschätzung möglich. Diese betreffend des
Vorwurfes nach § 330a StGB vorgenommene Einschätzung des
Sachverständigen lies im Weiteren auch den Vorwurf nach § 223, 224 StGB
entfallen. Eine Gefährdung der anderen Besucher konnte dem Angeklagten
folglich insgesamt nicht nachgewiesen werden. Dem Antrag der
Staatsanwaltschaft, den Angeklagten zu einem Jahr und sechs Monaten Haft
auf Bewährung zu verurteilen, folgte das Gericht nicht und sprach den
Angeklagten frei.
Auch die Ermittlungsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ist zu
kritisieren: Entgegen ihres gesetzlichen Auftrages nach § 160 II StPO,
nicht nur be-, sondern auch die zur Entlastung dienende Umstände zu
ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, beschränkten
sich die Ermittlungen, trotz dem bereits im Ermittlungsverfahren durch
den Verteidiger Dr. Hüttl angeregten weiteren Nachforschungen,
hinsichtlich der – vermeintlichen - Giftigkeit des Rauchs, auf lediglich
einen Internetversandhandel für pyrotechnische Erzeugnisse. Die dort
angebotenen Rauchtöpfe enthielten giftige Gase. Den Hinweisen des
Verteidigers auf das Vorliegen von weiteren Angebote von
Versandhändlern, die nichtgiftige Rauchtöpfe anboten, wurden nicht
nachgekommen. Auch das Gericht kritisierte dies in seiner
Urteilsbegründung. Dies zeigt erneut, dass sich Staatsanwaltschaften und
Polizei im Bezug auf "Fußballverfahren" aufgrund der medial
angefeuerten gesellschaftlichen Empörung „auf der sicheren Seite
wähnen“. Dass der vorsitzende Richter und die beiden Schöffen sich von
dieser Empörung nicht täuschen ließen sondern objektiv-juristisch über
die Strafbarkeit urteilten, ist ausdrücklich hervorzuheben.