In den letzten zwei Wochen trudelten bei diversen Angehörigen der hannoverschen Fanszene Anhörungen für Aufenthaltsverbote im Bereich Niedersachsenstadion/Innenstadt für die restliche laufende Saison und für die Saison 2016/2017 ein. Diese sollen nicht nur bei Heimspielen der Profis gelten, sondern auch bei Freundschaftsspielen sowie den Heimspielen der
Amateure.
Rechtsgrundlage hierfür soll § 17 des niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sein. Hiernach kann zur Verhinderung von Straftaten ein zeitlich und örtlich begrenztes Aufenthaltsverbot erteilt werden. So weit, so gut – wie sieht aber die Grundlage für die Beurteilung darüber aus, ob die betroffene Person an Spieltagen Straftaten begehen wird? Den beurteilenden Beamten reicht schon eine dreimalige Personalienfeststellung aus, um zu der Annahme zu gelangen, der betroffene Fan sei ein solcher Gewalt- und Straftäter, dass ein Eingriff in seine Grundrechte absolut verhältnismäßig sei. Man muss nicht einmal zu den regelmäßigen Auswärtsfahrern gehören, um zu wissen, dass man auch ohne eigenes Zutun sehr schnell in eine Identitätsfeststellung geraten kann. Bestes Beispiel hierfür (und auch dieses Ereignis wird von den Beamten zur Beurteilung herangezogen) ist der nicht lange zurück liegende Vorfall bei der Anreise nach Mönchengladbach, bei der Unbekannte den Zug der Hannoveraner stoppten und angriffen. Schon standen 234 Personen eingekesselt auf dem Gleis und mussten sich einer mehrere Stunden dauernden Identitätsfeststellung unterziehen, ohne selbst an der versuchten Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Interessant in diesem Zusammenhang ist ebenfalls, dass Betroffene im Anschluss schriftlich von der Polizei in Mönchengladbach bestätigt bekommen haben, dass sie lediglich als Zeugen geführt werden. Dennoch wird ihnen diese Personalienaufnahme nun zur Last gelegt.
Allein nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfte polizeiliche Maßnahmen, die man auf Auswärtsspielen wohl als absolute Standardprozedur bewerten kann, sollen hier Grundrechtseingriffe in extremer Intensität rechtfertigen. Bei dem überwiegenden Anteil der Begründungen sind im Gegensatz zu der Personalienfeststellung auf der Fahrt nach Mönchengladbach allerdings nicht einmal Straftaten bekannt, bei denen es überhaupt Betroffene/Zeugen/Beschuldigte hätte geben können. Es stellt sich also unbedingt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – die Beurteilungsgrundlage ist fragwürdig, ebenso die Dauer und das örtliche Ausmaß des Aufenthaltsverbotes. Die Gegner der Amateurmannschaft reisen weitestgehend ganz ohne oder mit einer kaum nennenswerten Fanszene an. Wieso also den Betroffenen auch für solche unspektakulären Begegnungen der Weg ins Stadtgebiet verwehrt bleiben soll, vermag im Rahmen der nötigen Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Maßnahmen nicht zu erklären sein.
Neben der Rechtmäßigkeit der angedachten Maßnahme stellt sich auch die Frage der Sinnhaftigkeit. Fraglich ist zunächst, wieso Personen, die überwiegend nicht von einem Stadionverbot betroffen sind, der Besuch von Fußballspielen, für die sie eine Dauerkarte besitzen, versagt werden soll. Es wird einen Grund dafür geben, wieso Hannover 96 KEIN Stadionverbot für die wahrscheinlich von Aufenthaltsverboten betroffenen Personen vergeben hat. Es gibt keine Grundlage. Eine Tatsache, mit der man sich bei der Polizei nicht abfinden wollte und deshalb den fragwürdigen Umweg über Aufenthaltsverbote wählte. Ohne wertvolle Tipps geben zu wollen – ist ein geschlossen im Stadion stehender Mob angeblicher Gewalttäter nicht leichter unter Kontrolle zu halten, als sich wild im gesamten hannoverschen Stadtgebiet verteilende Kleingruppen? Erfolgt hier nicht lediglich eine Verschiebung des angeblichen Problems heraus aus dem Innenstadtgebiet?
Gehen die „szenekundigen“ Beamten tatsächlich davon aus, sich der Ultrakultur zugehörig fühlende Fans durch ein Aufenthaltsverbot so sehr desillusionieren zu können, dass diese an Spieltagen lieber zu Hause auf dem Sofa bleiben? Wenn ja: wer auf dieser Welt geht tatsächlich davon aus, dass diese Beamten die Bezeichnung „szenekundig“ verdient haben?
Inwieweit soll durch auf über ein Jahr ausgesprochene Aufenthaltsverbote ein pädagogisch sinnvoller Zweck erreicht werden? Sollten unter 21-jährige, für die im Strafrecht noch ein besonderer Schutz gilt, weil sie unter Umständen noch als Jugendliche gelten, wirklich von solchen intensiven Maßnahmen getroffen werden? Kleine Prognose unsererseits: das einzige, was hierdurch erreicht wird, ist eine Festigung des Feindbildes Polizei und das Drängen in die Rolle des Gewalttäters.
Aufenthaltsverbote haben natürlich eine ganz besonders praktische Folge: das Übertreten des Verbots
kann als Straftat geahndet werden, die Ahndung der Straftat (die es ohne das Aufenthaltsverbot überhaupt nicht gegeben hätte) wird herangezogen, um weitere Repressionen zu rechtfertigen. Ein Teufelskreis. Den Beamten kann es nicht um Problemlösung gehen. Es geht allein um die Auflösung der Strukturen der aktiven Fanszene mit den härtesten repressiven Mitteln. Eine solche Behandlung, die Stigmatisierung der aktiven Fanszene dürfen wir uns nicht gefallen lassen.
Deshalb der Aufruf: lasst nach jeder Personalienfeststellung eure Daten mit den entsprechenden Formularen auf unserem Blog löschen.
Solltet ihr von einem Aufenthaltsverbot betroffen sein und noch nicht in Kontakt mit der Fanhilfe getreten sein, holt dies nach. Rechtliche Schritte wurden durch die Betroffenen in Zusammenarbeit mit der Fanhilfe bereits eingeleitet.
Die angedachten Aufenthaltsverbote entbehren insbesondere in ihrer Dauer und Intensität jeglicher pädagogischer oder kriminologischer Grundlage. Es bleibt zu hoffen, dass die Wut der betroffenen Fans über diese Maßnahme sich lediglich durch das Präsentieren geschmacklich fragwürdiger Spruchbänder entlädt.
Abschließend möchten wir noch einmal die Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf die große Anfrage der FDP zu Polizeieinsätzen bei Fußballspielen erwähnen. Aus dieser geht deutlich hervor, dass sowohl die Anzahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen, der eingeleiteten Strafverfahren als auch die Anzahl der verletzten Personen nicht nur landesweit, sondern v.a. auch am Standort Hannover deutlich zurück gegangen sind. Wieso die repressiven Maßnahmen dennoch in großem Maße angezogen werden, lässt uns mit einem Fragzeichen im Kopf zurück. Es stellt sich die Frage, ob mit solchen überzogenen Maßnahmen die Daseinsberechtigung von einer großen Anzahl an Polizeibeamten an Spieltagen insgesamt und von "szenekundigen" Beamten generell sichergestellt werden soll.
Die Fanhilfe Hannover wird diese Thematik und das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen intensiv gemeinsam mit dem Fanbeirat, dem Fanprojekt sowie den Verantwortlichen bei Hannover 96 besprechen.
Rechtsgrundlage hierfür soll § 17 des niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes sein. Hiernach kann zur Verhinderung von Straftaten ein zeitlich und örtlich begrenztes Aufenthaltsverbot erteilt werden. So weit, so gut – wie sieht aber die Grundlage für die Beurteilung darüber aus, ob die betroffene Person an Spieltagen Straftaten begehen wird? Den beurteilenden Beamten reicht schon eine dreimalige Personalienfeststellung aus, um zu der Annahme zu gelangen, der betroffene Fan sei ein solcher Gewalt- und Straftäter, dass ein Eingriff in seine Grundrechte absolut verhältnismäßig sei. Man muss nicht einmal zu den regelmäßigen Auswärtsfahrern gehören, um zu wissen, dass man auch ohne eigenes Zutun sehr schnell in eine Identitätsfeststellung geraten kann. Bestes Beispiel hierfür (und auch dieses Ereignis wird von den Beamten zur Beurteilung herangezogen) ist der nicht lange zurück liegende Vorfall bei der Anreise nach Mönchengladbach, bei der Unbekannte den Zug der Hannoveraner stoppten und angriffen. Schon standen 234 Personen eingekesselt auf dem Gleis und mussten sich einer mehrere Stunden dauernden Identitätsfeststellung unterziehen, ohne selbst an der versuchten Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Interessant in diesem Zusammenhang ist ebenfalls, dass Betroffene im Anschluss schriftlich von der Polizei in Mönchengladbach bestätigt bekommen haben, dass sie lediglich als Zeugen geführt werden. Dennoch wird ihnen diese Personalienaufnahme nun zur Last gelegt.
Allein nicht auf ihre Rechtmäßigkeit geprüfte polizeiliche Maßnahmen, die man auf Auswärtsspielen wohl als absolute Standardprozedur bewerten kann, sollen hier Grundrechtseingriffe in extremer Intensität rechtfertigen. Bei dem überwiegenden Anteil der Begründungen sind im Gegensatz zu der Personalienfeststellung auf der Fahrt nach Mönchengladbach allerdings nicht einmal Straftaten bekannt, bei denen es überhaupt Betroffene/Zeugen/Beschuldigte hätte geben können. Es stellt sich also unbedingt die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme – die Beurteilungsgrundlage ist fragwürdig, ebenso die Dauer und das örtliche Ausmaß des Aufenthaltsverbotes. Die Gegner der Amateurmannschaft reisen weitestgehend ganz ohne oder mit einer kaum nennenswerten Fanszene an. Wieso also den Betroffenen auch für solche unspektakulären Begegnungen der Weg ins Stadtgebiet verwehrt bleiben soll, vermag im Rahmen der nötigen Verhältnismäßigkeit grundrechtsrelevanter Maßnahmen nicht zu erklären sein.
Neben der Rechtmäßigkeit der angedachten Maßnahme stellt sich auch die Frage der Sinnhaftigkeit. Fraglich ist zunächst, wieso Personen, die überwiegend nicht von einem Stadionverbot betroffen sind, der Besuch von Fußballspielen, für die sie eine Dauerkarte besitzen, versagt werden soll. Es wird einen Grund dafür geben, wieso Hannover 96 KEIN Stadionverbot für die wahrscheinlich von Aufenthaltsverboten betroffenen Personen vergeben hat. Es gibt keine Grundlage. Eine Tatsache, mit der man sich bei der Polizei nicht abfinden wollte und deshalb den fragwürdigen Umweg über Aufenthaltsverbote wählte. Ohne wertvolle Tipps geben zu wollen – ist ein geschlossen im Stadion stehender Mob angeblicher Gewalttäter nicht leichter unter Kontrolle zu halten, als sich wild im gesamten hannoverschen Stadtgebiet verteilende Kleingruppen? Erfolgt hier nicht lediglich eine Verschiebung des angeblichen Problems heraus aus dem Innenstadtgebiet?
Gehen die „szenekundigen“ Beamten tatsächlich davon aus, sich der Ultrakultur zugehörig fühlende Fans durch ein Aufenthaltsverbot so sehr desillusionieren zu können, dass diese an Spieltagen lieber zu Hause auf dem Sofa bleiben? Wenn ja: wer auf dieser Welt geht tatsächlich davon aus, dass diese Beamten die Bezeichnung „szenekundig“ verdient haben?
Inwieweit soll durch auf über ein Jahr ausgesprochene Aufenthaltsverbote ein pädagogisch sinnvoller Zweck erreicht werden? Sollten unter 21-jährige, für die im Strafrecht noch ein besonderer Schutz gilt, weil sie unter Umständen noch als Jugendliche gelten, wirklich von solchen intensiven Maßnahmen getroffen werden? Kleine Prognose unsererseits: das einzige, was hierdurch erreicht wird, ist eine Festigung des Feindbildes Polizei und das Drängen in die Rolle des Gewalttäters.
Aufenthaltsverbote haben natürlich eine ganz besonders praktische Folge: das Übertreten des Verbots
kann als Straftat geahndet werden, die Ahndung der Straftat (die es ohne das Aufenthaltsverbot überhaupt nicht gegeben hätte) wird herangezogen, um weitere Repressionen zu rechtfertigen. Ein Teufelskreis. Den Beamten kann es nicht um Problemlösung gehen. Es geht allein um die Auflösung der Strukturen der aktiven Fanszene mit den härtesten repressiven Mitteln. Eine solche Behandlung, die Stigmatisierung der aktiven Fanszene dürfen wir uns nicht gefallen lassen.
Deshalb der Aufruf: lasst nach jeder Personalienfeststellung eure Daten mit den entsprechenden Formularen auf unserem Blog löschen.
Solltet ihr von einem Aufenthaltsverbot betroffen sein und noch nicht in Kontakt mit der Fanhilfe getreten sein, holt dies nach. Rechtliche Schritte wurden durch die Betroffenen in Zusammenarbeit mit der Fanhilfe bereits eingeleitet.
Die angedachten Aufenthaltsverbote entbehren insbesondere in ihrer Dauer und Intensität jeglicher pädagogischer oder kriminologischer Grundlage. Es bleibt zu hoffen, dass die Wut der betroffenen Fans über diese Maßnahme sich lediglich durch das Präsentieren geschmacklich fragwürdiger Spruchbänder entlädt.
Abschließend möchten wir noch einmal die Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf die große Anfrage der FDP zu Polizeieinsätzen bei Fußballspielen erwähnen. Aus dieser geht deutlich hervor, dass sowohl die Anzahl der freiheitsentziehenden Maßnahmen, der eingeleiteten Strafverfahren als auch die Anzahl der verletzten Personen nicht nur landesweit, sondern v.a. auch am Standort Hannover deutlich zurück gegangen sind. Wieso die repressiven Maßnahmen dennoch in großem Maße angezogen werden, lässt uns mit einem Fragzeichen im Kopf zurück. Es stellt sich die Frage, ob mit solchen überzogenen Maßnahmen die Daseinsberechtigung von einer großen Anzahl an Polizeibeamten an Spieltagen insgesamt und von "szenekundigen" Beamten generell sichergestellt werden soll.
Die Fanhilfe Hannover wird diese Thematik und das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen intensiv gemeinsam mit dem Fanbeirat, dem Fanprojekt sowie den Verantwortlichen bei Hannover 96 besprechen.