In den vergangenen zwei Wochen trafen bei einer dreistelligen Anzahl an Personen Stadionverbote für eine mutmaßlich kurz bevorstehende Auseinandersetzung zwei Tage vor dem Derby ein. Dieser Vorfall ereignete sich bereits vor knapp einem Jahr im November 2016. Die Laufzeiten variieren zwischen einem halben und drei Jahren.
Die Begründung des DFB ist hierbei eine laut Polizeiangaben unmittelbar bevorstehende größere körperliche Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen. Die Begründung soll sich auf § 4 Absatz 4 (16.) der Stadionverbotsrichtlinien (SVRi) stützen. Hierbei soll ein bundesweit wirksames Stadionverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Polizeiliche Ingewahrsamnahmen reichen hierfür aus, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Absatz 3 der SVRi begangen hat oder begehen wollte. Hierzu zählen schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, so wie Landfriedensbruch, oder Straftaten unter Anwendung von Gewalt.
Zunächst ist zu kritisieren, dass es bis heute insofern keine Beweise für eine unmittelbar anstehende Auseinandersetzung gibt, als dass sich keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten. Gegen die Betroffenen wurden deshalb nach Auskunft der Polizei nicht einmal Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Ein Großteil der 177 Personen befand sich dennoch für 48 Stunden, bis nach Ende des Spiels, in Gewahrsam.
Der bis zu dreijährige Ausschluss der betroffenen Personen aus sämtlichen Partien der ersten bis zur vierten Liga ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unverständlich. Die Verbote beruhen lediglich auf Vermutungen und werden im Ergebnis dennoch so bestraft wie tatsächlich bei Fußballveranstaltungen stattfindende Auseinandersetzungen.
Zudem spricht gegen die Erteilung der Stadionverbote der fehlende Spieltagszusammenhang. Gemäß § 1 Absatz 1 SVRi ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das "sicherheitsbeeinträchtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fußballsport". Hier drängt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im Übrigen strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden.
Laut § 5 Absatz 1 der SVRi ist das Stadionverbot im Hinblick auf die Zwecksetzung möglichst zeitnah zu der sicherheitsbeeinträchtigenden Handlung des Betroffenen auszusprechen, wovon ein Jahr später nicht mehr gesprochen werden kann. Auch der vermeintlich präventive Charakter eines Stadionverbots geht in diesem Zeitraum völlig verloren.
Grundsätzlich kann die datenschutzrechtliche Frage gestellt werden, wie der DFB, ein “gemeinnütziger” privatrechtlicher Verein, überhaupt an entsprechende Vorkenntnisse über die Betroffenen gelangt, zudem es sich ausschließlich um gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse handelt. In anderen Konstellationen wäre eine Weitergabe dieser Daten an privatrechtliche Personen oder Konstrukte undenkbar.
In diesem Zusammenhang sind auch die bereits im vergangenen Jahr ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen dreijährigen Stadionverbote zu erwähnen. Diese erhielten Personen, bei denen ein Aufenthaltsverbot für die Saison 2016/2017 ausgesprochen wurde. Auch hier muss die Frage der Datenweitergabe an den DFB gestellt werden. Zudem zeigt sich hier erneut der ersatzstrafrechtliche Charakter der Stadionverbote: Für die bereits "Vorbelasteten" wird das Stadionverbot mit einer entsprechenden Strafschärfung versehen.
Weitere Fragen wirft die verschiedene Laufzeit der Stadionverbote innerhalb der Gruppe der nicht bereits von einem Aufenthaltsverbot betroffenen Personen auf, die sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit nicht an polizeilichen Vorkenntnissen zu bemessen scheinen.
Nach der freiheitsentziehenden Maßnahme in Form einer Langzeitingewahrsamnahme ein Jahr später eine derart einschneidende Strafe durch einen Sportverband auszusprechen, während nachweislich keine Straftaten vorlagen, kann nicht der richtige Weg sein und verschärft nur zusätzlich das Feindbild DFB und Polizei. Gerade der DFB spricht vermehrt Stadionverbote in größerer Masse auf Empfehlung der Polizei aus. Die Polizei Hannover versucht vermutlich auch in diesem Fall durch die Anregung extrem überzogener Laufzeiten die Betroffenen weiter zu gängeln und macht sich den Kampf gegen die Szene augenscheinlich zu einer persönlichen Aufgabe. Anders sind die beispiellosen Maßnahmen hier in Hannover in der Vergangenheit nicht zu erklären.
Selbst aus einsatztaktischen und ökonomischen Gesichtspunkten sind die Stadionverbote im Höchstmaß unkonstruktiv, da die operativen Polizeikräfte an Spieltagen für die Bewachung der Stadionverbotler an unterschiedlichen Orten zahlreiche Überstunden aufbauen müssen. Diese Überstunden wird die Polizei wiederum in einer zukünftigen Statistik dafür nutzen, aufzuzeigen, wie stark das vermeintliche Gewaltpotential der hannoverschen Fanszene angestiegen sei und wiederum neue Repressalien fordern, um dem entgegen zu wirken.
Die Fanhilfe Hannover prüft gegen dieses Novum von Massen-Stadionverboten rechtliche Schritte.