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Dienstag, 26. Dezember 2017

Fanhilfe Hannover leitet Schritte gegen erfolgte Telefonüberwachung und Observation von Fußballfans ein

In den vergangenen Tagen hat die Fanhilfe Hannover Kenntnis darüber erlangt, dass mindestens neun Personen der Fanszene im Rahmen des Derby-Rückspiels im April 2017 rund eine Woche lang auf ihren privaten Telefonnummern abgehört und/oder verdeckt observiert wurden. Grundlage hierfür sollen vermeintliche Erkenntnisse gewesen sein, dass diese Personen in die konkrete Planung bzw. Verabredung einer angeblichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans beteiligt gewesen seien.

Eine solche Überwachung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte und die Privatsphäre der Betroffenen dar. Die Fanhilfe Hannover kritisiert diese Maßnahmen daher scharf und fordert die Polizeidirektion Hannover auf, endlich wieder verhältnismäßig zu agieren. Nur so besteht die Chance, dass sich das Verhältnis von Fußballfans und Polizei irgendwann wieder verbessert. Offenkundig besteht auf Seiten der Polizei allerdings ausschließlich das Ziel, die bestehenden Gräben zu vertiefen.
 
Die Überwachung hat offensichtlich zu keinen Erkenntnissen geführt. So gibt es weder Berichterstattung über eine verhinderte Auseinandersetzung, noch sind nach bisherigem Kenntnisstand entsprechende Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet worden. Resultat wird lediglich eine weitere hohe Anzahl an Überstunden sein, über die sich die eingesetzten Polizisten bzw. ihre Gewerkschaften zu Recht in regelmäßigen Abständen öffentlich beschweren.

Die Fanhilfe Hannover gibt die Hoffnung nicht auf, dass irgendwann auch der letzte verantwortliche Polizist erkennen wird, dass man die Überstunden ganz einfach senken kann, in dem man sinnlose und personalintensive Maßnahmen gegen Personengruppen, von denen keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, schlicht nicht ergreift. Des Weiteren nährt die Beauftragung der längerfristigen Observation durch den hannoverschen Polizeivizepräsidenten Jörg Müller die Wahrnehmung, dass sich Deutschland immer mehr zu einem Polizei- und Überwachungsstaat entwickelt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Fanhilfe Hannover den Betroffenen hilft, mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln gegen die Maßnahmen vorzugehen.



 

Montag, 11. Dezember 2017

Hannover 96 missachtet Unschuldsvermutung

Am 11.12.2017 teilte Hannover 96 mit, dass 36 Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sollen Teil einer Gruppe gewesen sein, die Mitte letzten Jahres von der Polizei in Hildesheim in Gewahrsam genommen worden war. Begründet wird der Vereinsausschluss mit einem vermeintlichen Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und vereinsschädigendem Verhalten. Die Fanhilfe Hannover stellt fest, dass beide Begründungen nicht zutreffen.

Vereinsschädigendes Verhalten liegt nicht vor, da ein strafrechtlich irrelevanter Vorfall, der sich abseits einer Veranstaltung des Vereins und ohne Bezug zu diesem ereignet, den Verein nicht schädigen, insbesondere nicht seine gemeinnützigen Zwecke gefährden kann. Die Verdachtsmomente stützen sich auf einen Vorfall, bei dem es bis heute keine Beweise für eine angestrebte Auseinandersetzung gibt, da sich erwiesenermaßen keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten oder in Anreise befanden. Aus diesem Grund wurden von der zuständigen Polizeibehörde auch keinerlei Ermittlungsverfahren, zum Beispiel wegen Landfriedensbruchs oder versuchter Körperverletzung, eingeleitet. „Mittelbar wirkt die Unschuldsvermutung als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Rechtsstaatsprinzips auch in privatrechtlichen Beziehungen, wie dem Vereinsrecht, fort. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen sowie, im Übrigen zweifelhafte, privatrechtliche Strafmaßnahmen wie ein Stadionverbot des DFB können diese Vermutung nicht außer Kraft setzen,“ so eine Juristin der Fanhilfe. Der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins nimmt mit seiner Entscheidung Abstand von der Unschuldsvermutung. Erst kürzlich hatte die Fanhilfe bezugnehmend auf die Unschuldsvermutung gefordert, von einem Vereinsausschlussverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind abzusehen.

Außerdem liegt kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Ein solches Verhalten ist das Unterstützen von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Behinderung der Amtsausübung der Organe oder die Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik. Insbesondere die in § 9 Nr. 4a aufgeführten Regelbeispiele mit Bezug auf rechtsextreme Gesinnungen weisen darauf hin, dass sich der Ausschlussgrund des § 9 Nr. 4a auf eben solche politisch motivierten Verstöße bezieht, nicht jedoch auf gefahrenabwehrrechtliche Polizeimaßnahmen, denen die Vermutung eines politisch nicht motivierten Gewaltdelikts zugrunde gelegt wurde.

Insbesondere strafrechtlich nicht geahndetes Verhalten kann keine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. § 9 Nr. 4a der Satzung des Hannoverschen Sportvereins kann nicht über seinen Wortlaut hinaus gedeutet werden, sodass schlichtes gewalttätiges oder gewaltähnliches Verhalten in den Anwendungsbereich der Satzung fiele.

Die Fanhilfe Hannover kündigt rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen des Vorstands an.

Erinnern möchte die Fanhilfe auch an die Fälle der drei A-Jugendlichen von Hannover 96, die wegen eines geplanten Raubüberfalls verurteilt wurden, an Altin Lala, der wegen Bestechung verurteilt wurde und an das Mitglied des Ü50-Teams von 96, der wegen Körperverletzung verurteilt wurde. In allen drei Fällen gab es unseres Wissens keinen Vereinsausschluss geschweige denn ein solches Verfahren, obwohl sogar rechtskräftige Verurteilung vorlagen. Völlig zurecht, wie wir anmerken möchten, da ein soziales Geflecht, wie es das Vereinswesen zweifelsohne darstellt, elementar wichtig für die Resozialisierung verurteilter Straftäter ist.

Donnerstag, 7. Dezember 2017

Vereinsausschlussverfahren gegen Martin Kind eingeleitet!

So oder ähnlich könnte eine aktuelle Schlagzeile lauten. Martin Kind sieht sich nach anonymen Anzeigen mit dem Vorwurf der Untreue konfrontiert. Derzeit prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, um ein Ermittlungsverfahren einleiten zu können. Nach letzten Medienberichten wurden bereits per richterlichem Beschluss Unterlagen beschlagnahmt. Laut §9 Absatz 4 der Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. kann ein Ausschluss aus dem Verein durch Vorstands- oder Ehrenratsbeschluss erfolgen. Ein Grund kann unter anderem grob vereinsschädigendes Verhalten sein. Ein Vereinsausschlussverfahren kann von jedem Mitglied beim Ehrenrat angeregt werden. Der Ehrenrat muss aber nach §17 Absatz 4d bereits von sich aus tätig werden, „wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten bzw. Satzungsverstöße von Mitgliedern oder Organmitgliedern bekannt werden.“ Nach §17 Absatz 4e darf der Ehrenrat Mitglieder, die im Verein ein Ehrenamt innehaben, wie bspw. Martin Kind als Vorstandsvorsitzender, bis zu einer endgültigen Klärung der Vorwürfe vorübergehend von ihren Aufgaben entbinden. Soweit zur grauen Theorie.

Die Fanhilfe Hannover sieht derzeit allerdings weder eine Veranlassung die Einleitung eines Vereinsausschlussverfahrens gegen Martin Kind oder andere Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Hannoverschen Sportvereins zu beantragen, noch bestünde nach unserer Ansicht für den Ehrenrat ein Grund, Martin Kind vorübergehend von seinen Aufgaben bei 96 freizustellen.

Für die Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf es grundsätzlich der VORHERIGEN Prüfung und Ermittlung der Vorwürfe durch eine unabhängige, staatliche Ermittlungsbehörde und ggf. der ABSCHLIEßENDEN juristischen Klärung in Form eines ordentlichen Prozesses durch ein unabhängiges Gericht. Bis dahin gilt ein elementares Prinzip unseres Rechtsstaates, das für uns als Fußballfans ebenso gelten muss, wie für Martin Kind als erfolgreichen Hörgeräteunternehmer und Multimillionär – die Unschuldsvermutung.

Diese geht hervor aus Art. 11 Abs.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Dieser Grundsatz hat auch in der deutschen Verfassung Niederschlag gefunden.

Wir fordern also, dass Martin Kind als unschuldig angesehen und auch so behandelt wird, bis ggf. das Gegenteil ermittelt und bewiesen wurde. Nichts anderes gebieten Recht und Gesetz, ebenso wie Vernunft und Anstand. Und nicht mehr aber auch nicht weniger fordern wir für JEDE Person, die sich aktuell mit einem Vereinsausschlussverfahren oder einem Stadionverbot konfrontiert sieht. Auch diese Personen wurden in so gut wie allen Fällen nicht von einem ordentlichen Gericht für schuldig gesprochen, da es in den meisten Fällen nicht mal ein Strafverfahren gibt. Somit gilt auch für diese Personen die Unschuldsvermutung!

Montag, 4. Dezember 2017

Was tun bei einer Beschuldigtenvorladung?

Dass man als Beschuldigter das Recht hat, zu Schweigen, ist den meisten Betroffenen bekannt. Für Verwirrung sorgt dann aber oft ein Hinweis auf der Beschuldigtenvorladung, den wir anhand einer verwendeten Formulierung der Bundespolizeidirektion Hannover besprechen wollen.

In der Vorladung heißt es:

„Sollten Sie zum oben genannten Termin verhindert sein, bitte ich Sie um eine telefonische oder schriftliche Mitteilung an die oben genannte Dienststelle.“

Solltet ihr an dem Termin verhindert sein beziehungsweise ihn nicht wahrnehmen (dazu später), könnt ihr natürlich so freundlich sein und absagen. Müsst ihr aber nicht. Kann man auch gut sein lassen.

Weiter heißt es:
„Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass andernfalls – wenn Sie zu dem angegebenen Termin nicht erscheinen – nach der geltenden Rechtslage unterstellt werden kann, dass Sie von Ihrem Recht, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machen wollen. Diese Entscheidung steht Ihnen frei. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Ihnen vor dem Abschluss der Ermittlungen nicht nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, auch nicht durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.“

Auf den ersten Blick klingt es also, als ob die Nichtwahrnehmung des Termins negative Konsequenzen für euch haben könnte. Das ist jedoch so nicht richtig.

Als Beschuldigte habt ihr das Recht zu Schweigen. Unter Strafverteidigern sagt man sogar, dass Schweigen das „schärfste Schwert der Verteidigung“ ist. Zwar ist die Polizei verpflichtet, sowohl be-, als auch entlastende Tatsachen zu ermitteln. In der Realität sieht das aber oft anders aus. Die erste Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei lohnt sich, außer in absoluten Ausnahmefällen, nicht. Wenn überhaupt solltet ihr euch erst nach erfolgter Akteneinsicht und nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger äußern. Von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu machen ist also auf keinen Fall etwas schlechtes.

Auch der Passus, dass euch als Beschuldigtem nicht mehr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, ist irreführend.
Es stimmt, dass euch während des Ermittlungsverfahrens keine Gelegenheit gegeben werden muss. Allerdings könnt ihr euch jederzeit selbständig äußern, euer Anwalt kann ein Schreiben verfassen, ihr könnt sogar unangekündigt auf der Wache auftauchen und Angaben zur Sache machen. Das Ermittlungsverfahren ist auch nur der Beginn eines Strafverfahrens, auf das weitere Verfahrensphasen folgen.
Ihr habt vor Erhebung der Anklage erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, genau so in der Hauptverhandlung so wie bei Einstellungen oder Strafbefehlen. Das Recht auf rechtliches Gehör ist national und auch europarechtlich festgeschrieben und ein sehr wichtiges Recht, dass euch nie genommen werden kann.

Es ist also völlig wurst, ob ihr zur Beschuldigtenvernehmung auftaucht – Schweigen kann euch nicht nachteilig ausgelegt werden.
Solltet ihr also eine Vorladung bekommen bleibt cool, meldet euch bei uns und besprecht dann das weitere Vorgehen.
Diese Ausführungen gelten aber nur für Vorladungen der Polizei! Zu Hauptverhandlungen vor einem Strafgericht müsst ihr zwingend erscheinen!

Etwas anders liegt der Fall bei einer Vorladung als Zeuge. Seit August 2017 gibt es in Bezug auf Zeugenvorladungen eine Gesetzesänderung.
Bisher wart ihr als Zeugen nicht verpflichtet, zu einer Zeugenvernehmung zu erscheinen. Verpflichtend war es allenfalls, bei einer Aussage die Wahrheit zu sagen.

Es wurde nun aber zur „effektiveren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ eingeführt, dass die Staatsanwaltschaft anordnen KANN, dass ihr zur Zeugenvernehmung bei der Polizei erscheinen MÜSST.
Solltet ihr also eine Zeugenvorladung erhalten und seid euch nicht sicher, ob ihr zum Erscheinen verpflichtet seid, meldet euch bei uns.

Mittwoch, 29. November 2017

Offener Brief an Andreas Willeke zu seinem "journalistischen" Artikel in der Neuen Presse vom 29.11.2017


Lieber Andreas Willeke,

in der Neuen Presse vom 29.11.2017 (online nur im ePaper verfügbar/Seite 11) haben Sie mal wieder gezeigt, welch juristisches Genie an Ihnen vorbeigegangen ist. Wir sind mächtig beeindruckt. Nur hier und da würden wir Ihren Beitrag um richtige Informationen ergänzen wollen:

Sie schreiben, dass die einstweilige Verfügung – gemeint ist sicherlich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – nun abgelehnt wurde. Das ist so nicht richtig. Der Antrag auf Erlass wurde bereits am 10.11.2017 erstinstanzlich abgelehnt, viele Medien hatten hierüber bereits berichtet. Das hätten Sie zwar mitbekommen können, macht aber nichts. Gegen diesen ablehnenden
Beschluss wurde am 24.11.2017 eine sogenannte „sofortige Beschwerde“ eingelegt.

Hierüber hatte zunächst das Landgericht Hannover zu entscheiden, aber auf keinen Fall musste es etwas „ablehnen“. Mit einem Minimum an Recherchetätigkeit hätten Sie § 572 ZPO gefunden. Dort heißt es ganz am Anfang der Norm:

„Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.“

Wir übersetzen Ihnen das „Juristen-Deutsch“, wie Sie schreiben, denn dieses ist ja nicht so Ihre Stärke: Das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, soll die Möglichkeit bekommen, seine Entscheidung zu überdenken und diese – sofern es sich überzeugen lässt – abändern können. Wenn es das nicht will, muss das Gericht die Akte dem Beschwerdegericht, im vorliegenden Fall also dem Oberlandesgericht Celle, zusenden; hierzu muss demnach kein neuer Antrag gestellt werden, es passiert automatisch. Das Oberlandesgericht Celle prüft dann den Vortrag des Antragsstellers und fällt – unabhängig von der Entscheidung des Landgerichts - eine Entscheidung. Entgegen Ihren Äußerungen, lieber Andreas Willeke, tendiert die Chance „nach den klaren Urteilen“ nicht gegen Null. Zum einen gibt es gar kein Urteil, sondern einen Beschluss, zum anderen sind ein Oberlandesgericht und die dort in den Senaten tätigen Richter unabhängig, frei in ihrer Entscheidung und werden den Antrag sorgfältig prüfen. Letzteres dürfen wir auch Ihnen empfehlen, auch wenn zwischen dem Schreiben von Artikeln und der nächsten Zigarettenpause nur wenig Zeit bleibt.

Mit der Behauptung, die Chancen tendierten gegen Null, geben Sie nicht nur ein durch nichts begründetes Urteil ab, sondern degradieren das Oberlandesgericht Celle geradezu. Ungeachtet Ihrer nicht nachvollziehbaren Motivation, möchten wir Ihnen auf den Weg geben, dass man so etwas nicht macht. Alle anderen schaffen es nicht nur, objektiv zu berichten, sondern auch den Respekt vor Dritten nicht zu verlieren.

Es grüßt
die Fanhilfe Hannover

Samstag, 18. November 2017

Keine Laternenumzüge wegen Fußballfans? Ein offener Brief an die HAZ



Sehr geehrter Herr Klein,

wir wenden uns heute erschüttert an Sie. Unsere Bestürzung nährt sich allerdings nur zum Teil aus dem originären Anlass des von Ihnen verfassten Artikels. Es darf unzweifelhaft als gesetzt gelten, dass Eltern und Kinder angstfrei an einem Laternenumzug teilnehmen können müssen.
Ebenso unstreitig ist es, dass viele Medienhäuser unter dem Strukturwandel der Branche zu leiden und daher möglichst viel Content zu produzieren haben, um durch eine hohe Klickzahl Werbeeinnahmen generieren zu können. Dieses Vorgehen ist auch auf den Webseiten von journalistisch anspruchsvollen Angeboten nachzuvollziehen. Und durchaus verständlich.
Deutlich weniger verständlich und daher so bestürzend ist es hingegen, dass ein, im Wortsinn, ausgezeichneter Journalist sich öffentlich so hanebüchen äußert.
Die Argumentationslinie, die  von Fußballfans, die die Polizei binden, zu, daraus resultierend, schutzlosen Kindern reicht, mag simplen Zeitgenossen einleuchten, Äquivalente der politischen Ränder tun dies ebenso, wahr ist der Unsinn dennoch natürlich nicht! Grundsätzlich nicht, erschwerend kommt zudem hinzu, dass am vergangenen Wochenende aufgrund von Länderspielen nahezu keine relevanten Ligapartien stattgefunden haben.

Selbst wenn man ihren, dargelegt abstrusen, Gedanken zu Ende denken würde, man also annähme, dass dutzende Polizisten frei wären, um Laternenumzüge zu schützen, käme man unweigerlich zu dem Schluss, dass das konstatierte Problem dadurch kaum wirksam angegangen würde. Ein Autofahrer, der in eine hell erleuchtete Menschengruppe fährt, ließe sich wohl kaum von einem zusätzlichen Blaulicht von seinem verqueren Tun abhalten.
Die regelmäßig diskutierte Überprüfung der Vekehrstauglichkeit ab einem bestimmten Alter, ist zudem ein Denkansatz, den es sich eher zu verfolgen gelohnt hätte.

Und ja, es gibt Gewalt. In Deutschland. In Häusern, auf Straßen und auch im Umfeld von Fußballspielen. Alle langfristigen Statistiken zeigen allerdings, dass die mit dem Sport assoziierte Gewalt rückläufig ist. Dass es also utopische Polizeiaufgebote braucht, sagt die Polizei selber. Ist das aber tatsächlich so? Oder könnte man Ressourcen einsparen bzw. anders verwenden? Durchaus spannende Fragen für einen Journalisten. Zumindest für einen, der etwas auf sich hält.

Es grüßt herzlich
die Fanhilfe Hannover

Freitag, 17. November 2017

Fragwürdige Allgemeinverfügung - Ein offener Brief an die Bundespolizeidirektion Hannover

Liebe Bundespolizeidirektion Hannover,

wir sind doch immer wieder erstaunt, dass ihr meint, eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Flaschen, Dosen, Pyrotechnik, Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen würde auch nur irgendwas bezwecken, außer der Politik und Presse zu zeigen, dass ihr die harten Hunde seid. Und natürlich kann man dem gemeinen Fußballfan die Lust an einer Anreise im Zug ein Stück weit nehmen, in dem man ihn zwingt, genau auf seine Getränkeverpackung zu achten. Was uns dann aber doch wundert ist eure Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des hannoverschen Hauptbahnhofs. Unter Punkt 1.1 der Allgemeinverfügung heißt es beispielsweise, dass der Geltungsbereich den "Bahnsteig Gleis 1/2 und 12/13" umfasst. Wir fragen uns, ob ihr einfach nur mit den Zahlen 13 und 12 etwas spielen wolltet - eine Selbstironie, die wir durchaus amüsant fänden - oder ob euch tatsächlich noch nicht aufgefallen ist, dass der hannoversche Hauptbahnhof über keinen gemeinsamen Bahnsteig der Gleise 13 und 12 verfügt. Und im Übrigen auch über keine gemeinsamen Bahnsteige der Gleise 8/9 und 10/11, wie uns Punkt 1.2 der Allgemeinverfügung weismachen will. Aber nichts für ungut, beim nächsten Mal macht ihr es bestimmt wieder richtig. Wünschenswert wäre übrigens auch, wenn sich eure Einsatzleiter und insbesondere der Leiter der Bundespolizeiinspektion Hannover Herr Jördening - so er denn am Sonntag wieder im Einsatz sein sollte - im Vorfeld über die offiziellen Kapazitäten der eingesetzten Doppelstockzüge, insbesondere die Anzahl der Stehplätze, informieren würden. So ließe sich vermeiden, dass eure Kollegen wieder am Bahnsteig behaupten, ein Zug sei voll, obwohl noch massig Platz ist.

Viele Grüße
Fanhilfe Hannover

Dienstag, 7. November 2017

Die aktuellen Geschehnisse bei Hannover 96 - Ein polemischer Kommentar



Die meisten werden sich vermutlich verwundert die Augen gerieben haben, als seit vergangenem Freitag eine Vielzahl neuer Medienberichte erschienen, welche so langsam den ganzen hannoverschen Filz aufklären. Vor allem die taz tat sich durch einen sehr ausführlichen und gut recherchierten Artikel hervor. Aber auch der vierseitige Bericht in der gedruckten Ausgabe des Spiegels zeigte sehr deutlich, wie Herr Martin Kind Hannover 96 regiert. Durch die Artikel wurde bekannt, dass es beispielsweise ein neues Gutachten der renommierten Wirtschaftsprüfer von Baker Tilly gibt, welches den Wert der Management GmbH mit 10 Millionen plus X ausweist.

Herr Kind ist hingegen der Meinung, dass er 51% für 12.750€ erwerben könne. Die Gesellschaft habe laut ihm nur den Wert des Stammkapitals, nämlich 25.000€ (51% = 12.750€). Herr Kind soll sich ja mit Wirtschaft auskennen. Da fragen wir uns schon, ob er nicht weiß, dass der Wert seiner bisher bestehenden Anteile an der 96 KGaA (die er über seine Mehrheitsanteile an der S&S besitzt) massiv im Wert steigen werden, sobald diese nicht mehr stimmrechtlos, sondern mit Stimmrecht ausgestattet sind. Somit steigt also der Wert seiner gesamten Anteile massiv, sobald er das Stimmrecht hat.

Auf die Idee hätten eigentlich auch seine Kollegen im Vorstand und die drei Kollegen im Aufsichtsrat kommen können, spätestens als ihnen ein erstes Gutachten dazu präsentiert wurde. Diese ziehen es aber vor, Herrn Kind blind zu folgen, ohne das Gutachten zu beachten. Herr Kind ist schließlich ein Ehrenmann. Dabei kann man dann auch übersehen, dass im Handelsregister die Bilanz der Management GmbH ein Eigenkapital von 29.301,63 € ausweist (Stand: 30.06.2016). Sieht man also mal vom Wert der Stimmrechte ab, kauft Ehrenmann Kind für 12.750€ Firmenanteile im monetären Wert von 14.943,83 €. Der Vorstand würde nach dieser Logik also auch ein Portemonnaie mit 112€ Inhalt für 96€ verkaufen. Zumindest an Kind. Denn der ist ja ein Ehrenmann. Dem kann man blind folgen.

Und sonst so? Da ist dann ja noch die Rolle der Lokaljournalisten. Diese haben es nicht leicht. Erst werden sie bei ZAPP kritisch hinterfragt. Dann mussten sie per Spruchband aus der Fankurve auf ein laufendes und ein abgeschlossenes Gerichtsverfahren zwischen zwei 96-Gesellschaftern (Wilkening vs. Kind) hingewiesen werden, die zeigen, dass es auch zwischen den regionalen Gesellschaftern Stress gibt und das vermeintlich so tolle „Hannover-Modell“ vielleicht doch nicht sooo toll ist. Und zu guter Letzt erfahren Sie aus den überregionalen Medien (siehe oben) von allerhand neuen Enthüllungen um Hannover 96 und Herrn Kind. Also zu den Themenbereichen, zu denen die Lokaljournalisten eigentlich am besten Bescheid wissen sollten. Man munkelt, dies führte zu internem Ärger im Hause Madsack. Aber man muss fairerweise sagen, es wurde relativ schnell reagiert.

Der erste Artikel von Herrn Dirk Tietenberg ging beim Sportbuzzer am Freitag um 20.10 Uhr online, enthielt allerdings direkt im ersten Absatz noch deutliche Fehler im Basiswissen. Während hier suggeriert wird, dass die Management GmbH von der S&S bzw. allen vier Gesellschaftern übernommen werden soll, ist es in der Realität Herr Kind alleine, der die Management GmbH übernehmen will. Ohne seine Kollegen. Übrigens: im Gegenzug soll dann aber die gesamte S&S über den Grundlagenvertrag dem e.V. Vorteile, v.a. finanzieller Art, zukommen lassen. Also in Kurzform: Herr Kind bekommt, die S&S insgesamt zahlt. Kein Wunder, dass nicht alle Gesellschafter damit zufrieden sind.

Im zweiten Artikel von Herrn Tietenberg waren es dann schon weniger Fehler enthalten und er war deutlich ausführlicher. Dieser wurde dann auch in den Print-Ausgaben von HAZ und NP am Montag berücksichtigt. Zusätzlich gab es in beiden Zeitungen noch einen Kommentar von Herrn Carsten Bergmann (Redaktionsleiter), der ebenfalls durchaus lesenwert war.

Am heutigen Dienstag brachte die HAZ einen Leitartikel von Herrn Gunnar Menkens, den man ebenfalls durchaus lesen kann, selbst wenn man dem Grundtenor ("Es ist gut, 96 zu einem Wirtschaftsunternehmen umzubauen") nicht zustimmt. Im Sportteil findet sich ein Artikel von Herrn Tobias Manzke (online aktuell nicht verfügbar), in dem die verschiedenen Parteien zu Wort kommen und der einigermaßen ausgeglichen, aber nicht tendenziös berichtet.

Und die Neue Presse? Die lässt Herrn Andreas Willeke sich mal wieder mit einem Artikel bei Herrn Kind beliebt machen. Dem stellvertrenden Vereinsvorsitzenden, Herrn Uwe Krause, wird eine halbe Seite zum Verbreiten seiner kruden Thesen geschenkt. Herr Krause darf unwidersprochen behaupten, dass Pro Verein 1896 Beleidigungen initiiere (Nachweis?), dass Aufsichtsrat Ralf Nestler grob vereinsschädigend handle (Nachweis? Zufälligerweise vielleicht der gleiche Müll, den ein Abteilungsleiter des Breitensportvereins von sich gibt?) oder dass Pro Verein 1896 nur Halb- und Unwahrheiten verbreite (Nachweis?). Auch beschwert er sich, dass das neue, aktuelle Gutachten noch nicht bei 96 vorliege. In der Bild beschwert Herr Krause sich zusätzlich noch, dass das aktuelle Gutachten mehreren Medien vorliege, was ebenfalls nicht der Wahrheit zu entsprechen scheint, da es den Formulierungen nach offenbar ausschließlich dem Spiegel vorliegt. Alle anderen Medien haben lediglich zitiert. Auch wird von Herrn Krause verschwiegen, dass das angeblich existierende Gutachten von Hannover 96, welches es schon Ende Juli gegeben haben soll (Inhalt angeblich: Management GmbH ist nur 25.000€ wert), bis heute nicht dem Aufsichtsrat zugegangen ist. Es ist von Seiten Hannover 96 also alles wie immer: Behauptungen ohne Ende aber nicht ein einziger Nachweis. Und Herr Willeke? Für den ist offensichtlich weiterhin Herr Kind Gott und alle Kind-Kritiker scheinen Vollidioten zu sein.

Achso, was ist eigentlich mit dem Fragenkatalog der 90 Fanclubs? Wird sich Hannover 96 noch bequemen, diesen zu beantworten? Oder lassen sie es lieber bleiben, da ehrliche Antworten das gesamte Konstrukt zum Einstürzen bringen würden?

Mittwoch, 18. Oktober 2017

Datenlöschungsformulare für das Auswärtsspiel in Gladbach und das Heimspiel gegen Frankfurt

Hier bekommt ihr die notwendigen Formulare, um die beim Auswärtsspiel in Gladbach und beim Heimspiel gegen Frankfurt erhobenen Personendaten zu löschen.

So geht's:

Gladbach
Die zuständige Bundespolizei verlangt leider beglaubigte Ausweiskopien. Bitte besorgt Euch eine entsprechende beglaubigte Kopie. Diese bekommt ihr bei Eurem jeweiligen Bürgerbüro gegen Entrichtung eine Gebühr von ca. 5,00 € - 7,00 € (Kopiergeld). Die Beglaubigung selbst dauert nur wenige Minuten. Bitte beachtet, dass mittlerweile bei vielen Bürgerämtern eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Sollte jemand ein Vorladung oder ein Anhörungsbogen der Polizei erhalten, schickt uns bitte eine E-Mail an fanhilfehannover@gmx.de .

Datenlöschungsformular Gladbach

FrankfurtFür die Datenlöschung bezüglich des Heimspiels gegen Eintracht Frankfurt genügt eine normale Kopie beider Seiten eures Ausweises.

Datenlöschungsformular Frankfurt

Auskunft SKB-DateiAnsonsten lohnt sich noch der regelmäßige Blick in die Datenbank der hannoverschen SKB. Hier reicht ebenfalls eine normale beidseitige Kopie eures Personalausweises. Die einzutragende Beantwortungsfrist soll zwei Wochen betragen.

Auskunftsformular SKB-Datei

ACHTUNG!Wenn ihr noch unter 18 seid müssen eure Eltern die Formulare ebenfalls unterschreiben.




Erinnerung an (etwas) bessere Zeiten

Gestern vor einem Jahr feierten die hannoverschen Fans ein vorgezogenes Silvester beim Auswärtsspiel gegen Union Berlin.

Im Anschluss an die Party wurde ein Mitglied der hannoverschen Fanszene jedoch leider vorübergehend verhaftet. Der Vorwurf: er soll Pyrotechnik gezündet haben....
Der Betroffene wand sich sofort mit dem Hinweis an die Fanhilfe, an der Pyroaktion definitiv nicht beteiligt gewesen zu sein.


Dennoch kam nach einiger Zeit die Vorladung als Beschuldigter wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz. Strafverteidiger Dr. Andreas Hüttl beantragte daraufhin Akteneinsicht.
Die Ermittlungsakte dann eine Farce: bereits der erste Beamte, der das Videomaterial gesichtet hatte vermerkte, dass der Beschuldigte nicht an der Pyroaktion beteiligt sei. Auch alle weiteren Beamten inklusive der Staatsanwaltschaft teilten diese Ansicht. Dennoch wurde das Verfahren nicht mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, sondern der Beschuldigte zur Vernehmung geladen.
Gott sei Dank hatten berliner Fans im Nachbarblock das Geschehene gefilmt und bei YouTube hochgeladen. Dort zu sehen: während es unten schon fackelt, steht der Beschuldigte in einem absolut auffälligen Outfit auf einer Treppe im Block, trinkt ein Bier und unterhält sich. Zu dem gibt es Fotos des Fans vor und nach dem Spiel - mit dem selben auffälligen Outfit, das er sogar noch während der Festnahme trägt. Erst nach Zusendung dieses Materials an die Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt.

Ob eine Einstellung ohne Inanspruchnahme eines Strafverteidigers und entsprechenden Gegenbeweis ebenso erfolgt wäre, kann durchaus bezweifelt werden.
Auf seinen Anwaltskosten ist der Betroffene nicht sitzen geblieben - die Fanhilfe hat diese übernommen. Kosten für die Solidargemeinschaft sind dennoch entstanden und einen entsprechenden Eintrag in die einschlägigen Datenbanken sind dem Betroffenen ebenso sicher. Diese interessieren sich nämlich nicht dafür, ob sich später die Unschuld des Betroffenen herausstellt.

P.S.: die Solidargemeinschaft kann nur mit euren Spenden funktionieren. Spendenformulare bekommt ihr im Zwinger oder auf fanhilfe-hannover.de .

Sonntag, 15. Oktober 2017

Fanhilfe Hannover kritisiert Polizeieinsatz beim gestrigen Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt

Nach dem gestrigen Heimspiel gegen Eintracht Frankfurt wurden zwei Fangruppen kurzzeitig in Gewahrsam genommen und einer Identitätsfeststellung unterzogen.
Nach Angaben der Polizei befand sich die Gruppe von circa 70 Personen auf dem Weg vom Stadion in den angrenzenden Stadtteil Linden. Die vorderen Reihen dieser Gruppe sollen sich sodann auf dem Schützenplatz vermummt haben und seien in Richtung des Waterlooplatzes gelaufen, um dort den Marsch der Eintrachtfans in die Innenstadt zu attackieren.
Die Personen wurden daraufhin in zwei Gruppen am Schützenplatz, so wie auf dem Gelände der BBS am Waterloo teilweise gewaltsam durch den Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray festgehalten.

Zudem erschien eine Polizeieinheit am Ihmezentrum und versuchte ebenfalls gewaltsam Personen festzuhalten, die sich in der dort befindlichen Kneipe aufhielten. Hier zogen die Einheiten jedoch nach einiger Zeit wieder ab, ohne Personalien festgestellt zu haben.

Die Fanhilfe Hannover stuft diese Maßnahmen als rechtswidrig ein.
Nach Informationen der Fanhilfe und diverser Augenzeugen befanden sich die frankfurter Fans zum Zeitpunkt des angeblichen Angriffs bereits in der S-Bahn ab Linden-Fischerhof. Diese S-Bahn-Station befindet sich in entgegengesetzter Richtung auf der andere Seite des Stadions und ist fußläufig etwa 15 Minuten entfernt. Die Abreise der Gästefans über diesen S-Bahnhof ist üblich und muss auch der Polizei bekannt gewesen sein. Einen frankfurter Fanmarsch, der vom Schützenplatz her angegriffen hätte werden können, gab es nicht.

Auch die Route der Heimfans vom Stadion über den Schützenplatz und Waterloo in den Stadtteil Linden ist spätestens seit der Erteilung von Aufenthaltsverboten für einen Teil der Fanszene usus und dürfte den Beamten ebenfalls bekannt gewesen sein.

Im Laufe der Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen wurden bei den Betroffenen keine Vermummungsgegenstände festgestellt. Unter den Betroffenen fanden sich zudem auffällig viele Frauen und Minderjährige. Dies ist wohl auch darauf zurück zu führen, dass seit nunmehr zwei Wochen ingesamt über 180 Personen von Stadt- und Stadionverboten betroffen sind und sich während des gesamten Spieltags in den Lokalitäten des Stadtteils Linden aufhielten.

Es erhärtet sich der Verdacht, dass Auseinandersetzungen provoziert oder herbeigedichtet werden, um auch den letzten verbleibenden Teil der aktiven Fanszene aus Stadion und Stadionumfeld zu verbannen. Dies bezeugt auch die Aussage eines Betroffenen, wonach einer der Beamten ihn darauf hingewiesen habe, dass auch er bereits mehrfach festgestellt worden sei und es "ja nun bald für ein Aufenthaltsverbot reiche.".
Diese Politik verurteilt die Fanhilfe Hannover schärfstens. Abgesehen von ihrer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist sie, wie bereits  in der Stellungnahme zur Aussprache von 177 Stadionverboten dargestellt, nicht zielführend.

Dies beweist auch die erfolgreich ausgeführte Drittortauseinandersetzung mit frankfurter Fans am Morgen des Spieltages in der Oststadt.

Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen etwa wegen Landfriedensbruchs wurden nicht eingeleitet. Die Fanhilfe Hannover wird gemeinsam mit den Betroffenen die Löschung der aufgenommenen Daten forcieren.

Donnerstag, 12. Oktober 2017

Fanhilfe Hannover kritisiert Erteilung von 177 Stadionverboten

In den vergangenen zwei Wochen trafen bei einer dreistelligen Anzahl an Personen Stadionverbote für eine mutmaßlich kurz bevorstehende Auseinandersetzung zwei Tage vor dem Derby ein. Dieser Vorfall ereignete sich bereits vor knapp einem Jahr im November 2016. Die Laufzeiten variieren zwischen einem halben und drei Jahren.

Die Begründung des DFB ist hierbei eine laut Polizeiangaben unmittelbar bevorstehende größere körperliche Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fangruppen. Die Begründung soll sich auf § 4 Absatz 4 (16.) der Stadionverbotsrichtlinien (SVRi) stützen. Hierbei soll ein bundesweit wirksames Stadionverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Polizeiliche Ingewahrsamnahmen reichen hierfür aus, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene Taten gemäß § 4 Absatz 3 der SVRi begangen hat oder begehen wollte. Hierzu zählen schwere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, so wie Landfriedensbruch, oder Straftaten unter Anwendung von Gewalt.

Zunächst ist zu kritisieren, dass es bis heute insofern keine Beweise für eine unmittelbar anstehende Auseinandersetzung gibt, als dass sich keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten. Gegen die Betroffenen wurden deshalb nach Auskunft der Polizei nicht einmal Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Ein Großteil der 177 Personen befand sich dennoch für 48 Stunden, bis nach Ende des Spiels, in Gewahrsam.

Der bis zu dreijährige Ausschluss der betroffenen Personen aus sämtlichen Partien der ersten bis zur vierten Liga ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unverständlich. Die Verbote beruhen lediglich auf Vermutungen und werden im Ergebnis dennoch so bestraft wie tatsächlich bei Fußballveranstaltungen stattfindende Auseinandersetzungen.

Zudem spricht gegen die Erteilung der Stadionverbote der fehlende Spieltagszusammenhang. Gemäß § 1 Absatz 1 SVRi ist Voraussetzung eines wirksamen Stadionverbots das "sicherheitsbeeinträchtigende Auftreten im Zusammenhang mit dem Fußballsport". Hier drängt sich die Frage auf, wieso der DFB entgegen seiner eigenen Regeln das, im Übrigen strafrechtlich nicht relevante, Verhalten von Privatpersonen beurteilt und sanktioniert. In dieser Form kann die Erteilung von Stadionverboten nur als Ersatzstrafrecht des DFB bewertet werden.

Laut § 5 Absatz 1 der SVRi ist das Stadionverbot im Hinblick auf die Zwecksetzung möglichst zeitnah zu der sicherheitsbeeinträchtigenden Handlung des Betroffenen auszusprechen, wovon ein Jahr später nicht mehr gesprochen werden kann. Auch der vermeintlich präventive Charakter eines Stadionverbots geht in diesem Zeitraum völlig verloren.

Grundsätzlich kann die datenschutzrechtliche Frage gestellt werden, wie der DFB, ein “gemeinnütziger” privatrechtlicher Verein, überhaupt an entsprechende Vorkenntnisse über die Betroffenen gelangt, zudem es sich ausschließlich um gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse handelt. In anderen Konstellationen wäre eine Weitergabe dieser Daten an privatrechtliche Personen oder Konstrukte undenkbar.

In diesem Zusammenhang sind auch die bereits im vergangenen Jahr ohne vorherige Anhörung ausgesprochenen dreijährigen Stadionverbote zu erwähnen. Diese erhielten Personen, bei denen ein Aufenthaltsverbot für die Saison 2016/2017 ausgesprochen wurde. Auch hier muss die Frage der Datenweitergabe an den DFB gestellt werden. Zudem zeigt sich hier erneut der ersatzstrafrechtliche Charakter der Stadionverbote: Für die bereits "Vorbelasteten" wird das Stadionverbot mit einer entsprechenden Strafschärfung versehen.

Weitere Fragen wirft die verschiedene Laufzeit der Stadionverbote innerhalb der Gruppe der nicht bereits von einem Aufenthaltsverbot betroffenen Personen auf, die sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit nicht an polizeilichen Vorkenntnissen zu bemessen scheinen.

Nach der freiheitsentziehenden Maßnahme in Form einer Langzeitingewahrsamnahme ein Jahr später eine derart einschneidende Strafe durch einen Sportverband auszusprechen, während nachweislich keine Straftaten vorlagen, kann nicht der richtige Weg sein und verschärft nur zusätzlich das Feindbild DFB und Polizei. Gerade der DFB spricht vermehrt Stadionverbote in größerer Masse auf Empfehlung der Polizei aus. Die Polizei Hannover versucht vermutlich auch in diesem Fall durch die Anregung extrem überzogener Laufzeiten die Betroffenen weiter zu gängeln und macht sich den Kampf gegen die Szene augenscheinlich zu einer persönlichen Aufgabe. Anders sind die beispiellosen Maßnahmen hier in Hannover in der Vergangenheit nicht zu erklären.

Selbst aus einsatztaktischen und ökonomischen Gesichtspunkten sind die Stadionverbote im Höchstmaß unkonstruktiv, da die operativen Polizeikräfte an Spieltagen für die Bewachung der Stadionverbotler an unterschiedlichen Orten zahlreiche Überstunden aufbauen müssen. Diese Überstunden wird die Polizei wiederum in einer zukünftigen Statistik dafür nutzen, aufzuzeigen, wie stark das vermeintliche Gewaltpotential der hannoverschen Fanszene angestiegen sei und wiederum neue Repressalien fordern, um dem entgegen zu wirken.

Die Fanhilfe Hannover prüft gegen dieses Novum von Massen-Stadionverboten rechtliche Schritte.

Samstag, 30. September 2017

96-Fans von Bundespolizei nach fragwürdigem Einsatz nach Hause geschickt

Am heutigen Samstag kam es zu einer unerfreulichen Situation auf dem Hinweg zum 96-Auswärtsspiel in Mönchengladbach. Während im Zug bis Düsseldorf alles ruhig blieb und die 96-Fans aufgrund einer Verspätung ihren Anschlusszug nach Mönchengladbach verpassten, vermummte und behelmte sich die Bundespolizei (BFE der Direktion Sankt Augustin) und bestieg mit den Fans den nachfolgenden Zug. Zu keinem Zeitpunkt gab es seitens Bundespolizei oder Zugbegleiter eine Ansprache oder eine Durchsage, dass die 96-Fans bis Rheydt Hbf weiterfahren sollten. So kam es, dass am Mönchengladbacher Hauptbahnhof Teile der Fans ausstiegen, unter der Annahme so schneller zum Stadion zu gelangen. Diese wurden von den anwesenden Bundespolizisten aufgefordert, wieder in den Zug einzusteigen. Ohne weitere Vorwarnung setzten die Polizisten Sekunden später Gewalt ein und lieferten somit eine eindrucksvolle Erklärung und Rechtfertigung für das vorherige martialische Auftreten. Hierbei attackierten sie u.a. auch eine weibliche Zivilbeamtin, die sich Verletzungen zuzog. Im Anschluss wurden alle 96-Fans in Gewahrsam genommen. Selbst weiblichen Fans wurde der Gang zur Toilette verwehrt. Zur Stunde werden von allen Fans die Identitäten festgestellt. Außerdem werden die Fans erkennungsdienstlich, u.a. mit umfangreichen Fotoaufnahmen, behandelt. Anschließend werden sie zurück in den Zug nach Hannover gesetzt.

Die Fanhilfe Hannover verurteilt des Vorgehen der Bundespolizei auf das Schärfste. Es ist offensichtlich, dass die Eskalation bewusst herbeigeführt wurde. So lassen sich wunderbar für die Polizei die internen Datenbanken füllen, die zu absurd hohen Zahlen an vermeintlichen Gewalttätern in der hannoverschen Fanszene führen und die unnötig hohen Einsatzstunden der Polizeibeamten rechtfertigen sollen.

Freitag, 30. Juni 2017

Polizei Hannover durchsucht systematisch XING-Profile

Die Fanhilfe Hannover dokumentiert die systematische Suche nach Strukturerkenntnissen von Polizeibehörden in beruflichen und gewerblich genutzten XING-Profilen.

„Wir können allen Bürgern, egal ob Fußballfan oder nicht, weiterhin nur nahelegen, nicht mit Klarnamen im Internet zu agieren. Hier werden von Ermittlern laienhaft Verknüpfungen konstruiert oder vermeintliche Strukturerkenntnisse zusammengetragen, die immer öfter in verhältnislose und verheerende Maßnahmen münden.", empfiehlt ein Sprecher der Fanhilfe.

Auch ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsbehörden weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen gegen Fans auf diesem Wege initiieren werden. „Schon vermehrt hatten die Ermittler Kenntnis darüber, dass sie in einer Sackgasse ermitteln oder die Tatbestände nicht erfüllt sind und haben dennoch versucht, bei den Betroffenen einen größtmöglichen Schaden zu hinterlassen.", fährt der Sprecher der Fanhilfe Hannover fort.

Bereits am 25. November 2016 hatte in einem Fall eine Vorladung zur Vernehmung selektiv nicht mehr schriftlich, sondern telefonisch über Arbeitgeber stattgefunden, der über eine Karriereplattform (XING) ermittelt wurde. Die Polizei Hannover begründete Ihr Vorgehen in der eingeleiteten Dienstaufsichtsbeschwerde als „serviceorientiert“. Eine schriftliche Vorladung erfolgte dann dennoch. Dieses obwohl bereits im Vorfeld klar war, dass die vermeintliche Anzeigenstellerin überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre, eine Anzeige zu stellen. Das Strafantragserfordernis wurde durch die Beamten der Polizei Hannover nicht geprüft. Das Verfahren wurde nach entsprechendem Hinweis durch den Beschuldigten sofort eingestellt. Dennoch bleibt die stigmatisierende Wirkung des Strafverfahrens, insbesondere, da der Arbeitgeber unberechtigterweise in Kenntnis gesetzt wurde.

Auch Anfang Juni 2017 wurden im Rahmen von Hausdurchsuchungen in Bezug auf Graffiti-Delikte zahlreiche Personen Opfer von Ermittlungsmaßnahmen, die der Gruppe „RBH“ in keiner Weise angehörig sind. Davon, dass auch hier laienhafte Ermittlungen im Vorfeld dazu geführt haben, dass Personen Opfer falscher Verdächtigungen geworden sind, ist leider auszugehen. Die Fanhilfe Hannover wird hier rechtliche Schritte prüfen und die betroffenen Fans juristisch unterstützen.




Donnerstag, 15. Juni 2017

Hausdurchsuchungen wegen Graffiti bei (angeblichen) Mitgliedern der Gruppe „RBH“

Am gestrigen Morgen fanden bei neun Personen, die angeblich der Gruppe „Rising Boys Hannover“ zugehörig sein sollen, Hausdurchsuchungen statt.
Nach Aussage eines Presseprechers der Polizei Hannover sei man auf die Spur der Betroffenen gekommen, da sie beim Heimspiel gegen Nürnberg im Frühjahr 2017 ein Banner mit Gruppenaufschrift gezeigt haben sollen. Hiernach sei davon auszugehen, dass all diese Personen der Gruppe „RBH“ zuzuordnen und entsprechend an Sachbeschädigungen und weiteren graffitibezogenen Straftaten (unter anderem Taten, die in einem Video zum zehnjährigen Jubiläum der Gruppe zu sehen sein sollen) beteiligt seien.

Nach gesicherten Informationen der Fanhilfe gehört ein Großteil der Betroffenen jedoch nicht zur Gruppe „RBH“.

Mit massivem Polizeiaufgebot, angeblich wegen der Gewaltbereitschaft der Betroffenen, wurden die Durchsuchungen unter teils rechtswidrigen Bedingungen durchgeführt. So wurde eine Haustür mittels Rammbock zerstört, obwohl ein Schlüsseldienst die Tür hätte öffnen können. Das Eigentum eines Mitbewohners wurde trotz deutlicher Zuordbarkeit und trotz fehlenden entsprechenden Beschlusses beschlagnahmt. Der übernachtende Besuch eines Betroffenen wurde während der Durchsuchung auf einem Bett gefesselt.
Augenzeugenberichten und der entsprechenden Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass teilweise ganze Straßen durch eine BFE (Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) gesperrt worden waren. „Angesichts dessen, dass gegen die Betroffenen nach offiziellen Angaben wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruchs ermittelt wird, halten wir diese Maßnahmen und vor allem das massive Auftreten der Polizei für grob unverhältnismäßig. Es muss die Frage gestellt werden, aufgrund welcher niedrigschwelliger Verdachtsmomente ein Richter Durchsuchungen unter diesen Umständen genehmigt.“, so ein Sprecher der Fanhilfe.


Zudem kritisiert die Fanhilfe, dass offensichtlich schon im Voraus der Durchsuchungen die Presse entsprechend informiert wurde, so dass diese schon bei Durchsuchungsbeginn vor Ort war. Unter anderem in der „Neuen Presse“ findet sich zudem eine entsprechende Fotoserie, die unter reißerischer Aufmachung heimliche Aufnahmen durch ein gekipptes Fenster in das Wohnungsinnere eines Betroffenen enthält. Zudem werden die Betroffenen, obgleich gegen sie nicht wegen Gewaltdelikten ermittelt wird, als „Hooligans“ bezeichnet. Die Betroffenen haben bereits entsprechende Beschwerde beim Presserat eingereicht und werden zivilrechtlich gegen diese Grundrechtsverletzungen vorgehen.

Bei den Durchsuchungen wurde außerdem nicht tatbezogenes Material in Form von Zaun- und Schwenkfahnen verschiedener Gruppen beschlagnahmt. Die Fanhilfe beurteilt den Beweiswert dieser Funde als gering und wird mit den Betroffenen gemeinsam gegen die Beschlagnahme vorgehen.

„Insgesamt lässt sich die Zielrichtung der Durchsuchungen anhand ihrer fadenscheinigen Begründungen ganz klar feststellen: hier geht es um Stigmatisierung, Zufallsfunde und das Erlangen von Strukturerkenntnissen. Auch der nahende Wahlkampf, so wie der von Innenminister Pistorius angekündigte 'Fußballgipfel' sollten bei der Beurteilung dieser Maßnahmen nicht aus den Augen verloren werden.“, so ein Sprecher der Fanhilfe weiter.

Alle Betroffenen werden durch die Fanhilfe und einen Anwalt betreut und werden entsprechende rechtliche Schritte einleiten.

Donnerstag, 6. April 2017

Fanhilfen kritisieren Einsatzkonzept beim Heimspiel gegen den 1. FC Union Berlin

Im Qualitätsmedium HAZ konnte man am Samstag bereits vor Anpfiff lesen, dass die Polizei eine so genannte Drittortauseinandersetzung zwischen hannoverschen und berliner Fans verhindert haben soll. Nach Angaben der Polizei hätten sich die Gruppen verabredet.

Nach Informationen der Fanhilfe handelte es sich vielmehr um eine zufällige Begegnung, da die von Aufenthaltsverboten für den Innenstadt- und Stadionbereich betroffenen hannoverschen Fans, so wie die Stadionverbotler der berliner Fans sich den selben Biergarten ausgesucht hatten, um das Spiel im Fernsehen zu verfolgen. Fraglich ist, wieso bei dem immensen Aufgebot an Einsatzkräften während des Spieltags nicht aufgefallen ist, dass sich die Gruppe berliner Stadionverbotler auf den Weg in den selben Biergarten machte.
Nachdem sich beide Gruppen unter den Augen zahlreicher ziviler Einsatzkräfte darüber geeinigt hatten, dass der Besuch beider Gruppen in dem selben Biergarten ein Spannungsfeld darstellen dürfte, entfernte sich die Gruppe der berliner Fans zurück zur Bahnstation, um eine andere Lokalität aufzusuchen.
Im Gegensatz zur von Polizei und Presse dargestellten Version verweilten die hannoverschen Fans vor und während des Zusammentreffens mit den berliner Fans friedlich im Biergarten am Lister Turm, ehe im weiteren Verlauf die Ingewahrsamnahme aller Anwesenden in der Waterloowache angeordnet wurde.
 
Die Kollegen der Eisernen Hilfe von Union Berlin kommentieren den Vorfall unter anderem wie folgt:
 
"Nach Informationen der Eisernen Hilfe hatten sich die Stadionverbotler aus Berlin eine Kneipe ausgesucht, in der dann statt des Spitzenspiels der Zweiten Bundesliga Premier League laufen sollte. Natürlich ist Liverpool gegen Everton durchaus auch spannend, aber dafür war man nicht in Niedersachsens Landeshauptstadt gereist. Kurzfristig wurde eine neue Lokalität gesucht, dass es sich dabei um dieselbe handeln würde, hatte hier keiner auf dem Schirm. 
 
Eine verabredete Drittortauseinandersetzung sieht entsprechend anders aus, puren Zufall nennen wir es.
Nach Kenntnis der Eisernen Hilfe gab es anschließend einen Platzverweis für die Unioner, die sich umgehend auf den Weg nach Berlin machen mussten – wohlgemerkt, ohne eine Minute des Spiels gesehen zu haben. Eine Ausnahme bildeten diejenigen Unioner, die mit dem Auto angereist waren. Diese "durften" auf ihre Mitfahrer aus dem Stadion warten, natürlich gut bewacht von Einsatzkräften."
 

Die Fanhilfe beurteilt diese Maßnahme als unverhältnismäßig. Nach den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts haben polizeiliche Maßnahmen verhältnismäßig zu sein. Der Freiheitsentzug ist als schwerster möglicher Grundrechtseingriff als ultima ratio anzuwenden. Ein Platzverweis für die berliner Fans, so wie eine professionelle Fantrennung hätten eine mildere und somit verhältnismäßigere Maßnahme dargestellt.

Offensichtlich sind Ingewahrsamnahmen in Gewahrsamszellen auf dem Weg, zur Standardmaßnahme betreffend angeblich verabredeter und kurz bevorstehender Auseinandersetzungen zu werden. Für die von Stadtverboten betroffenen Fans ein Teufelskreis, denn die Argumente für Ingewahrsamnahmen und weitere längerfristige Aufenthaltsverbote schafft sich die Polizei einfach selbst. Aufenthaltsverbote sollten die Betroffenen eigentlich nicht daran hindern, sich in den anderen Teilen der Stadt frei zu bewegen und ihre Freizeit repressionsfrei gestalten zu können. Anscheinend sorgt jedoch die "Brandmarkung: Aufenthaltsverbot" auch ohne besonderen Anlass dafür, Opfer massiver Repressionen zu werden.

 Fraglich ist insofern auch das Einsatzkonzept der hannoverschen Polizei. Während die Gästefans sich offenbar unkontrolliert im gesamten Stadtgebiet bewegten, schienen die eingesetzten drei (!) Wasserwerfer die Situation während des gesamten Spieltags nicht unter Kontrolle zu haben. Ausbaden durften dieses fehlgeschlagene Konzept dann die Heimfans.

Mittwoch, 15. März 2017

Gericht bestätigt: Abbrennen von Pyrotechnik keine Straftat

Die Fanhilfe Hannover begrüßt die mittlerweile bundesweit gängige Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte, das Abbrennen von Pyrotechnik als Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffgesetz zu behandeln.

Ein Anhänger von Hannover 96 hatte bei der Partie des VfL Bochum gegen Hannover 96 in einem leerstehenden Bereich des Gästeblocks BAM-zertifizierte Pyrotechnik gezündet, ohne andere Personen zu gefährden. Im Nachgang wurde er von Beamten der Bochumer Polizei identifiziert. Entgegen der aufgeregten Debatte von Medienvertretern und Polizeigewerkschaftern folgte die Staatsanwaltschaft Bochum der mittlerweile gängigen Praxis in Sachen Pyrotechnik, wonach das Abbrennen von zertifizierter Pyrotechnik keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffgesetz darstellt. Im Zuge dessen wurde das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und das Stadionverbot des VfL Bochum mit sofortiger Wirkung aufgehoben.


„In der Nachbetrachtung zeigt sich, dass es die richtige Entscheidung war, nach dem Niedersachsenderby 2013 gegen die von Aktionismus getriebenen Maßnahmen der Polizei Hannover vorzugehen und ein Grundsatzurteil vor Gericht zu erstreiten.“, so ein Sprecher der Fanhilfe Hannover. Damals hatte eine SoKo „Derby“ erfolglos 289 Ermittlungsverfahren, unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und gefährlicher Körperverletzung, eingeleitet. Alle Ermittlungsverfahren diesbezüglich wurden mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 II StPO eingestellt und gegen ein Bußgeld im Ordnungswidrigkeitsverfahren abgeschlossen.


 Die Fanhilfe Hannover kritisiert in diesem Zusammenhang die Vergabepraxis von Stadionverboten des VfL Bochum, sowie des DFB und der DFL.
„Es kann nicht sein, dass es nunmehr dutzende gleichlautende Gerichtsurteile gibt, wonach abzusehen ist, dass in besagten Fällen keine Straftat vorliegt und die Betroffenen dennoch für den Zeitraum der Ermittlungsverfahren ein Stadionverbot erhalten. Den Aufwand können sich alle Seiten einerseits sparen, andererseits täten Liga und Verband gut daran, sich selbst dadurch nicht noch weiter ins Abseits zu manövrieren.“, so ein Sprecher der Fanhilfe Hannover weiter.

Freitag, 10. März 2017

Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach Pyrotechnik-Einsatz beim Auswärtsspiel in Berlin

Erfreuliche Nachrichten zum Wochenende! Nach dem Pyrotechnik-Einsatz beim Auswärtsspiel bei Union Berlin wurde ein Mitglied der hannoverschen Fanszene beim Verlassen des Stadions festgenommen, einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt und beschuldigt, sich durch das Zünden von Pyrotechnik strafbar gemacht zu haben.

Dank auffälliger Kopfbedeckung und hinreichendem Video- und Bildmaterial, das den Beschuldigten nicht nur vor und nach dem Spiel, sondern sogar während des Pyrotechnik-Einsatzes nicht mit Fackel, sondern Bier in der Hand zeigte, konnte das Verfahren mit Unterstützung der Fanhilfe und Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl problemlos nach § 170 II StPO (kein hinreichender Tatverdacht) eingestellt werden.
 

Ein Schuss in den Ofen für die Berliner Polizei und wiedermal ein Indiz dafür, wie schnell sogar offensichtlich Unschuldige in die Mühlen der Strafjustiz geraten können. Erfreulich war in diesem Fall auch, dass nicht sofort mit Einleiten des Ermittlungsverfahrens ein Stadionverbot ausgesprochen wurde. Stattdessen wurde der Ausgang des Ermittlungsverfahrens abgewartet, um nicht einen Unschuldigen mit Verboten zu belegen. Dieses Vorgehen sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, leider ist es häufig aber genau andersherum. Es wird oftmals direkt ein Stadionverbot ausgesprochen, obwohl die Schuld des Betroffenen nicht feststeht.