Samstag, 18. Oktober 2014

Kleines 1x1 im Umgang mit der Polizei - Heute: Besuch auf der Arbeit und auf dem Arbeitsweg

Aus aktuellem Anlass möchten wir noch mal euer Wissen im Bezug auf die verschiedenen Serviceleistungen der Polizei auffrischen. Heute soll es hierbei aber nicht um den Aufräumservice zu Hause gehen, sondern um Besuche an eurer Arbeitsstelle oder Kontakt auf dem Arbeitsweg. Woher die Polizei weiß, wo ihr arbeitet? Irgendwer wird es ihnen verraten haben.

Grundsätzlich liegt die Art und Weise, wie die Polizei Vernehmungen gestaltet in ihrem "pflichtgemäßen Ermessen". Gängig ist natürlich die Vorladung in die Dienststelle, aber auch eine Befragung an anderen Orten ist grundsätzlich möglich. Es gibt nur einen Haken: das Vorgehen der Polizei muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, zum einen, dass die Relation zwischen eingesetztem Mittel und verfolgtem Zweck stimmen muss, zum anderen, dass das Vorgehen nur so wenig wie nötig in die Grundrechte des Befragten eingreift. Kurz gesagt: je schwerer die Tat, desto ausgefallener können die eingesetzten Mittel sein. Wie verhältnismäßig ein Besuch der Polizei auf der Arbeit nun wirklich ist, möchten wir hier nicht beurteilen - die Anforderungen an einen gerechtfertigten Besuch auf der Arbeit sind jedoch hoch. Fest steht jedenfalls, dass diese Methode häufiger angewandt wird. Das Ziel ist natürlich klar: Diskreditierung vor dem Chef und vor den Arbeitskollegen, der Aufbau eines sozialen Drucks, Angst verbreiten, in manchen Fällen möchte man den Beamten sogar die bewusste Zerstörung von Existenzen vorwerfen - nämlich dann, wenn der Besuch zur Kündigung führt.

Wie solltet ihr euch aber verhalten? Zuerst gilt wie immer: ruhig und freundlich, aber bestimmt bleiben, nichts unterschreiben und von eurem Recht zu Schweigen Gebrauch machen!

1. Aufgrund der Unschuldsvermutung habt ihr einen Anspruch darauf, dass Dritte nichts von Ermittlungen gegen euch erfahren. Auch als Zeuge geht es Dritte (also euren Chef und eure Kollegen) nichts an, in welchen Verfahren ihr als Zeugen auftretet. Es bietet sich also an, die Beamten zu bitten, mit euch vor die Tür zu gehen.

2. Wenn ihr dann vor der Tür seid (oder noch unterwegs zur Arbeit), müsst ihr natürlich trotzdem keine Angaben machen. Als Beschuldigter seid ihr niemals verpflichtet, Angaben zu Vorwürfen zu machen. Mehr als eure Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) müsst ihr nicht angeben. Selbes gilt für Zeugen. Ihr solltet den Beamten also mitteilen, dass ihr mit einer Vernehmung in dieser Situation nicht einverstanden seid und keine weiteren Angaben machen werdet. Außerdem lässt sich auch der Hinweis, man werde erst einen Anwalt kontaktieren, immer gut hören.

3. Drohungen, wie z.B. dass ihr mit auf die Wache kommen müsst, könnt ihr ignorieren. Hierzu besteht absolut kein Grund. Sollte dies Thema werden, könnt ihr den Beamten noch mal erklären, dass sie euch ordentlich vorladen sollen und ihr dann nach Absprache mit eurem Anwalt zu einer Aussage bereit seid - oder eben nicht.

4. Lasst euch das Aktenzeichen und die Namen der Beamten geben und notiert euch Datum und Uhrzeit der Befragung.

5. Nachdem ihr den Besuch verabschiedet habt, bleiben noch weitere Folgemaßnahmen: auf dem Klageweg lässt sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen. Sollte es außerdem Probleme mit eurem Arbeitgeber geben, lassen sich in manchen Fällen arbeitsrechtliche Schritte prüfen. Außerdem solltet ihr ein kurzes Gedächtnisprotokoll verfassen und entweder uns, oder gleich eurem Anwalt Bescheid sagen.

Die wichtigsten Stichpunkte, die ihr euch zum Thema "Besuch auf der Arbeit" merken solltet sind also: das Recht zu schweigen, die Privatheit von Ermittlungen, Vernehmungen nur nach Vorladung und anwaltlicher Beratung auf der Dienststelle, Drohungen ignorieren.