Freitag, 23. Februar 2018

Gegendarstellung von RA Dennis Ketels

Nachfolgend veröffentlichen wir die Gegendarstellung von RA Dennis Ketels in Bezug auf die gestrige Pressemitteilung von Hannover 96 und den heutigen Artikel in der Bild, in dem er namentlich genannt wird.


Gegendarstellung

In der Presserklärung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. heißt es, dass eine Person Anzeigen gegen Vertreter des Hannover 96 e.V. gestellt haben soll. Die Bild berichtet, dass Hannover 96 e.V. mich als Podiumsmitglied deshalb ablehnt, weil ich zuvor ein Mitglied des Aufsichtsrates vertreten habe und zudem Rechtsanwalt Schickhardt wegen einer vermeintlichen Doppelvertretung bei der Rechtsanwaltskammer „angezeigt“ haben soll.

Hierzu stelle ich fest:
Ich habe weder in meinem Namen, noch im Namen eines Mandanten oder anonym eine Strafanzeige gegen Vertreter von Hannover 96 e.V. gestellt. Gegenteilige Aussagen sind unwahr.
Die Aussage, ich habe eine „Anzeige“ gegen Herrn Prof. Schickhardt gestellt, ist unwahr. Eine solche „Anzeige“ habe ich nicht gestellt.
Im Rahmen der Vertretung eines Aufsichtsratsmitgliedes von Hannover 96 habe bzw. hatte ich allein seine Interessen zu vertreten. Dieses gehört zu meinen beruflichen Pflichten und hat nichts mit meiner (geplanten) Teilnahme als Podiumsmitglied zu tun. Die Vermischung beider Sachverhalte, die Hannover 96 vornimmt, ist unsachlich.

Dennis Ketels, 23.02.2018

Donnerstag, 22. Februar 2018

Hannover 96 sagt Podiumsdiskussion mit Lüge ab

Die Fanhilfe Hannover kritisiert die Absage der Podiumsdiskussion seitens Hannover 96 auf das Schärfste.

Hannover 96 möchte nicht mit Personen diskutieren, die Anzeigen gegen Vertreter von Hannover 96 gestellt haben. Hierzu bleibt festzuhalten: Keiner der Fanvertreter auf dem Podium hat eine Anzeige gegen Vertreter von Hannover 96 gestellt. Hannover 96 sagt hier schlicht die Unwahrheit.

Hannover 96 möchte nicht mit Personen diskutieren, die Kläger in einem laufenden Rechtsverfahren sind. Hierzu bleibt festzustellen: Die gemeinte Person klagt gegen die Art und Weise des Abstimmungsverfahrens zu dem von ihm gestellten Satzungsänderungsantrag auf der vergangenen Mitgliederversammlung. Die Person nimmt also lediglich sein gutes Recht wahr, eine Entscheidung überprüfen zu lassen. Wenn Hannover 96 der Meinung ist, dass dies ein Grund sei, nicht mehr mit dieser Person zu kommunizieren, dann sagt dies viel über das Rechtsverständnis seitens Hannover 96 aus. Zu bedenken sei auch, ob die DFL nicht mehr mit Martin Kind reden würde, wenn dieser die DFL verklagt.

Hannover 96 möchte nicht mit einer Person diskutieren, welche mit einem bundesweiten Stadionverbot belegt ist. Hierzu bleibt festzuhalten: Diese Person hat keinerlei Straftat begangen. Gegen diese Person wurde von Seiten der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft keinerlei Anklage erhoben. Ihm wurde und wird somit keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen. Gegen sein Stadionverbot und den Vereinsausschluss wehrt sich die Person aktuell gerichtlich. Solange eine Person von keinem Gericht verurteilt wurde, hat diese Person nach geltendem Recht als unschuldig zu gelten. Auch hier wird wieder deutlich, welch krudes Rechtsverständnis bei Hannover 96 vorliegt. In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf unsere Pressemitteilung zum Thema Unschuldsvermutung bei Hannover 96 vom 11.12.2017 hinweisen.

Donnerstag, 18. Januar 2018

Bundesverwaltungsgericht stärkt Fan- und Bürgerrechte: SKB-Datei rechtswidrig?

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 20.12.2017 mit den Grundrechtseingriffen durch die heimliche Speicherung personenbezogener Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" der PD Hannover auseinandergesetzt. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen.

Seit 2015 klagt ein 96-Fan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, mit Unterstützung der Fanhilfe Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datei. In den Vorinstanzen wurde bereits die Löschung des überwiegenden Teils einzelner Einträge erreicht.
Die Grundsatzfrage - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten Datei - konnte bisher nicht im Sinne der Klägerin und des Grundrechtsschutzes geklärt werde. Schwerpunkt der Argumentation ist hierbei, dass die Datei von März 2005 bis August 2014 ohne Kenntnis der Öffentlichkeit, also heimlich, geführt wurde.

Insoweit war auch festzustellen, dass die Polizeibehörden ihrer Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz zur Vorlage einer Verfahrensbeschreibung an den Landesdatenschutzbeauftragten nicht nachgekommen ist. Die von der Eintragung Betroffenen konnten daher weder Auskunfts-, noch Löschungsansprüche geltend machen. Im Verfahren wurde dieses Vorgehen als „stasiähnliche Methode“ beschrieben. Erst im laufenden Verfahren wurden die notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zur legalen Nutzung der Datei geschaffen, so dass die Betroffenen erst ab diesem Zeitpunkt auf Antrag Auskunft zu den möglicherweise gespeicherten Daten erhalten konnten.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es sich bei der (ausdrücklich so bezeichneten) „heimlichen Speicherung personenbezogener Daten“ um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Der Beschluss bestätigt insoweit ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin, weil die Art des Eingriffes in ihren grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dies erfordert.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt generell, dass der Einzelne in Anbetracht des Grundrechtsschutzes vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Fußballfans. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies insbesondere notwendig, um Einschüchterungseffekte zu verhindern, die entstehen, wenn der Einzelne nicht mehr weiß, wer etwas wann und wo über ihn weiß und was für Daten bei welcher Behörde über ihn gespeichert sind. Dies gilt umso mehr, wenn der einschneidende Effekt der Speicherung erst später und mittelbar zum Tragen kommt: zum Beispiel bei der Stützung eines Aufenthaltsverbots auf die heimlich gespeicherten Erkenntnisse in der SKB-Datei.
Solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssen von den Betroffenen gerichtlich überprüft werden können. Durch eine heimlichen Speicherung über einen Zeitraum von fast einem Jahrzehnt wurde dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht faktisch durch die Polizeibehörden ausgehebelt. Dieses Vorgehen ist deutlich zu kritisieren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nun an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches zuvor einen entsprechenden Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit negiert hatte, zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stimmt insoweit hoffnungsvoll, als dass die dort dargelegte Ansicht die Interpretation zulässt, dass die Datei bis zur Kenntnis der Öffentlichkeit und Erfüllung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, weil eben kein effektiver Rechtsschutz gegen die Speicherung möglich war. Dies könnte in der anstehenden Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis führen, dass festgestellt wird, dass alle Einträge aus der Zeit vor August 2014 rechtswidrig vorgenommen wurden und daher gelöscht werden müssen.

Insoweit wurde der Landesdatenschutzbeauftragte aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Datensätze nicht in die neu geschaffene LKA-Datenbank „Safir“ überführt werden, bis das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in dem zurückverwiesenen Verfahren getroffen hat.
Auch die möglichen mittelbaren Folgen sind erheblich. So ist zu beachten, dass, bis auf wenige Ausnahmen, keine Informationspflicht über Eintragungen für entsprechende Datenbanken anderer Bundesländer sowie für die bundesweite "Datei Gewalttäter Sport" besteht. Auch diese Praxis könnte sich im Lichte des Beschlusses als rechtswidrig darstellen, da dort gespeicherte Personen in Ermangelung der Kenntnis der Eintragung ihre Rechte auf Auskunft und Löschung ebenfalls nicht geltend machen können.
Dass dies eine Problemlage darstellt, die grundsätzlich nicht nur Fußballfans betrifft, ist spätestens seit dem Eklat um in Datenbanken gespeicherte Journalisten im Kontext des G20-Gipfels 2017 feststellbar. Die vielfache Kritik an der dortigen heimlichen Datenspeicherung ist ins Gedächtnis zu rufen.








Freitag, 12. Januar 2018

Hinweise zur Demonstration am Samstag

Moin 96-Fans!

Es ist zwar nicht die erste Fan-Demo, die am Samstag stattfindet und voraussichtlich wird auch wie immer alles reibungslos laufen, aber einige Dinge möchten wir euch dennoch im Vorfeld mitteilen:

 
1. Demonstrationsrecht
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht. Deshalb sind Demonstrationen rechtlich besonders geschützt, solange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden.

 
2. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummung
Als Teilnehmer einer Demonstration dürft ihr keine Waffen, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel einen Stock aus Bambus), Passivbewaffnung (Mundschutz) oder Vermummungsgegenstände dabei haben. Das Vermummen oder Beisichführen von Waffen bei einer Demonstration ist ein Straftatbestand und kann zur (gewaltsamen) Auflösung der Demonstration führen.

 
3. Besondere Auflagen
Die Versammlungsbehörde, in unserem Fall die Polizei Hannover, kann Auflagen für eine Demonstration erlassen. Dies hat sie auch für Samstag getan: Pyrotechnische Gegenstände und Glasflaschen sind verboten und dürfen nicht mitgeführt werden. Bitte haltet euch dran! Außerdem dürfen Fahnen- und Transparentstangen nicht aus Hartholz, Metall oder Bambus bestehen und einen Durchmesser von 3cm nicht überschreiten. Transparente dürfen außerdem nicht breiter als 4m sein.

 

4. Anreise und Durchsuchung
Auch während der Anreise zu einer Demonstration gilt schon der besondere grundgesetzliche Schutz. Die Polizei darf nicht durch Schikanemaßnahmen (zum Beispiel stundenlange Durchsuchungen und Kontrollen der Teilnehmer) faktisch verhindern, dass ihr an der Demonstration teilnehmen könnt. Durchsucht werden dürft ihr außerdem nur, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Anlasslose, prinzipielle Durchsuchungen, wie zum Beispiel beim Zugang zum Stadion, sind nicht erlaubt.

 
5. Auflösung der Demonstration
Die Demonstration wird in der Regel durch den Anmelder aufgelöst. Nach Auflösung seid ihr verpflichtet, euch zu entfernen, ansonsten könnt ihr gekesselt werden. Außerdem gilt der besondere Schutz für Demonstrationen nicht mehr, sondern wieder normales Polizei- und Strafverfolgungsrecht mit allen Durchgriffsrechten.

 
6. Foto- und Videoaufnahmen
Die Polizei darf nicht anlasslos filmen, denn so könnten Teilnehmer abgeschreckt werden, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Die Videokameras, die sich meist auf den Einsatzwagen befinden, dürfen erst ausgefahren werden, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage vorliegt. Ansonsten müssen die Kameras eingefahren sein. Auch müssen die Kameras im öffentlichen Raum ausgeschaltet und vom Demonatrationszug weggedreht sein. Ihr habt ein Recht darauf, ohne Angst vor Videoaufnahmen an Demonstrationen teilzunehmen.

 

7. Generelle Verhaltensweisen
Ansonsten gilt wie immer: Lasst euch nicht provozieren und verhaltet euch ruhig und friedlich.

 


Am Samstag werden wir auch mit Anwälten vor Ort sein, um euch im unwahrscheinlichen Fall bei Problemen weiterhelfen zu können. Außerdem könnt ihr uns in Notfällen unter 0175-6642113 erreichen. Ansonsten gilt: auch bei Schikanemaßnahmen oder anderen fragwürdigen Vorkomnissen seitens der Polizei, schreibt uns im nachhinein eine Mail an fanhilfehannover@gmx.de.
 

Für den Erhalt von 50+1 und den Volkssport Fußball!

Montag, 8. Januar 2018

Neue Notfall-Handynummer

Ab heute haben wir eine neue Notfall-Handynummer.

In Notfällen könnt ihr uns unter dieser Nummer jederzeit, insbesondere an Spieltagen, unter der Nummer 0175-6642113 erreichen.

Wir bitten euch, mit der Notrufnummer verantwortungsvoll umzugehen - schließlich arbeiten wir ehrenamtlich. Auch auf eure E-Mails antworten wir in der Regel innerhalb weniger Stunden. Vorladungen, sonstige Post und insbesondere Presseanfragen sind KEINE NOTFÄLLE und können deshalb auch per Mail geklärt werden.

Dienstag, 26. Dezember 2017

Fanhilfe Hannover leitet Schritte gegen erfolgte Telefonüberwachung und Observation von Fußballfans ein

In den vergangenen Tagen hat die Fanhilfe Hannover Kenntnis darüber erlangt, dass mindestens neun Personen der Fanszene im Rahmen des Derby-Rückspiels im April 2017 rund eine Woche lang auf ihren privaten Telefonnummern abgehört und/oder verdeckt observiert wurden. Grundlage hierfür sollen vermeintliche Erkenntnisse gewesen sein, dass diese Personen in die konkrete Planung bzw. Verabredung einer angeblichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans beteiligt gewesen seien.

Eine solche Überwachung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte und die Privatsphäre der Betroffenen dar. Die Fanhilfe Hannover kritisiert diese Maßnahmen daher scharf und fordert die Polizeidirektion Hannover auf, endlich wieder verhältnismäßig zu agieren. Nur so besteht die Chance, dass sich das Verhältnis von Fußballfans und Polizei irgendwann wieder verbessert. Offenkundig besteht auf Seiten der Polizei allerdings ausschließlich das Ziel, die bestehenden Gräben zu vertiefen.
 
Die Überwachung hat offensichtlich zu keinen Erkenntnissen geführt. So gibt es weder Berichterstattung über eine verhinderte Auseinandersetzung, noch sind nach bisherigem Kenntnisstand entsprechende Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet worden. Resultat wird lediglich eine weitere hohe Anzahl an Überstunden sein, über die sich die eingesetzten Polizisten bzw. ihre Gewerkschaften zu Recht in regelmäßigen Abständen öffentlich beschweren.

Die Fanhilfe Hannover gibt die Hoffnung nicht auf, dass irgendwann auch der letzte verantwortliche Polizist erkennen wird, dass man die Überstunden ganz einfach senken kann, in dem man sinnlose und personalintensive Maßnahmen gegen Personengruppen, von denen keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, schlicht nicht ergreift. Des Weiteren nährt die Beauftragung der längerfristigen Observation durch den hannoverschen Polizeivizepräsidenten Jörg Müller die Wahrnehmung, dass sich Deutschland immer mehr zu einem Polizei- und Überwachungsstaat entwickelt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Fanhilfe Hannover den Betroffenen hilft, mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln gegen die Maßnahmen vorzugehen.



 

Montag, 11. Dezember 2017

Hannover 96 missachtet Unschuldsvermutung

Am 11.12.2017 teilte Hannover 96 mit, dass 36 Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sollen Teil einer Gruppe gewesen sein, die Mitte letzten Jahres von der Polizei in Hildesheim in Gewahrsam genommen worden war. Begründet wird der Vereinsausschluss mit einem vermeintlichen Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und vereinsschädigendem Verhalten. Die Fanhilfe Hannover stellt fest, dass beide Begründungen nicht zutreffen.

Vereinsschädigendes Verhalten liegt nicht vor, da ein strafrechtlich irrelevanter Vorfall, der sich abseits einer Veranstaltung des Vereins und ohne Bezug zu diesem ereignet, den Verein nicht schädigen, insbesondere nicht seine gemeinnützigen Zwecke gefährden kann. Die Verdachtsmomente stützen sich auf einen Vorfall, bei dem es bis heute keine Beweise für eine angestrebte Auseinandersetzung gibt, da sich erwiesenermaßen keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten oder in Anreise befanden. Aus diesem Grund wurden von der zuständigen Polizeibehörde auch keinerlei Ermittlungsverfahren, zum Beispiel wegen Landfriedensbruchs oder versuchter Körperverletzung, eingeleitet. „Mittelbar wirkt die Unschuldsvermutung als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Rechtsstaatsprinzips auch in privatrechtlichen Beziehungen, wie dem Vereinsrecht, fort. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen sowie, im Übrigen zweifelhafte, privatrechtliche Strafmaßnahmen wie ein Stadionverbot des DFB können diese Vermutung nicht außer Kraft setzen,“ so eine Juristin der Fanhilfe. Der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins nimmt mit seiner Entscheidung Abstand von der Unschuldsvermutung. Erst kürzlich hatte die Fanhilfe bezugnehmend auf die Unschuldsvermutung gefordert, von einem Vereinsausschlussverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind abzusehen.

Außerdem liegt kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Ein solches Verhalten ist das Unterstützen von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Behinderung der Amtsausübung der Organe oder die Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik. Insbesondere die in § 9 Nr. 4a aufgeführten Regelbeispiele mit Bezug auf rechtsextreme Gesinnungen weisen darauf hin, dass sich der Ausschlussgrund des § 9 Nr. 4a auf eben solche politisch motivierten Verstöße bezieht, nicht jedoch auf gefahrenabwehrrechtliche Polizeimaßnahmen, denen die Vermutung eines politisch nicht motivierten Gewaltdelikts zugrunde gelegt wurde.

Insbesondere strafrechtlich nicht geahndetes Verhalten kann keine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. § 9 Nr. 4a der Satzung des Hannoverschen Sportvereins kann nicht über seinen Wortlaut hinaus gedeutet werden, sodass schlichtes gewalttätiges oder gewaltähnliches Verhalten in den Anwendungsbereich der Satzung fiele.

Die Fanhilfe Hannover kündigt rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen des Vorstands an.

Erinnern möchte die Fanhilfe auch an die Fälle der drei A-Jugendlichen von Hannover 96, die wegen eines geplanten Raubüberfalls verurteilt wurden, an Altin Lala, der wegen Bestechung verurteilt wurde und an das Mitglied des Ü50-Teams von 96, der wegen Körperverletzung verurteilt wurde. In allen drei Fällen gab es unseres Wissens keinen Vereinsausschluss geschweige denn ein solches Verfahren, obwohl sogar rechtskräftige Verurteilung vorlagen. Völlig zurecht, wie wir anmerken möchten, da ein soziales Geflecht, wie es das Vereinswesen zweifelsohne darstellt, elementar wichtig für die Resozialisierung verurteilter Straftäter ist.