Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 20.12.2017 mit
den Grundrechtseingriffen durch die heimliche Speicherung
personenbezogener Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" der
PD Hannover auseinandergesetzt. Die Entscheidung hat weitreichende
Konsequenzen.
Seit 2015 klagt ein 96-Fan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, mit Unterstützung der Fanhilfe Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datei. In den Vorinstanzen wurde bereits die Löschung des überwiegenden Teils einzelner Einträge erreicht.
Die Grundsatzfrage - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten
Datei - konnte bisher nicht im Sinne der Klägerin und des
Grundrechtsschutzes geklärt werde. Schwerpunkt der Argumentation ist
hierbei, dass die Datei von März 2005 bis August 2014 ohne Kenntnis der
Öffentlichkeit, also heimlich, geführt wurde.
Insoweit war auch festzustellen, dass die Polizeibehörden ihrer
Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz zur Vorlage
einer Verfahrensbeschreibung an den Landesdatenschutzbeauftragten nicht
nachgekommen ist. Die von der Eintragung Betroffenen konnten daher weder
Auskunfts-, noch Löschungsansprüche geltend machen. Im Verfahren wurde
dieses Vorgehen als „stasiähnliche Methode“ beschrieben. Erst im
laufenden Verfahren wurden die notwendigen datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen zur legalen Nutzung der Datei geschaffen, so dass die
Betroffenen erst ab diesem Zeitpunkt auf Antrag Auskunft zu den
möglicherweise gespeicherten Daten erhalten konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis,
dass es sich bei der (ausdrücklich so bezeichneten) „heimlichen
Speicherung personenbezogener Daten“ um einen schwerwiegenden Eingriff
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Der Beschluss
bestätigt insoweit ein entsprechendes Feststellungsinteresse der
Klägerin, weil die Art des Eingriffes in ihren grundrechtlich
geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dies erfordert.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt generell, dass der Einzelne in
Anbetracht des Grundrechtsschutzes vor der unbegrenzten Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten
geschützt ist. Dies gilt selbstverständlich auch
für Fußballfans. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist dies insbesondere notwendig, um
Einschüchterungseffekte zu verhindern, die entstehen, wenn der Einzelne
nicht mehr weiß, wer etwas wann und wo über ihn weiß und was für Daten
bei welcher Behörde über ihn gespeichert sind. Dies gilt umso mehr, wenn
der einschneidende Effekt der Speicherung erst später und mittelbar zum
Tragen kommt: zum Beispiel bei der Stützung eines Aufenthaltsverbots
auf die heimlich gespeicherten Erkenntnisse in der SKB-Datei.
Solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssen von den Betroffenen
gerichtlich überprüft werden können. Durch eine heimlichen Speicherung
über einen Zeitraum von fast einem Jahrzehnt wurde dieses
verfassungsrechtlich garantierte Recht faktisch durch die
Polizeibehörden ausgehebelt. Dieses Vorgehen ist deutlich zu
kritisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nun an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches zuvor einen
entsprechenden Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
negiert hatte, zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stimmt insoweit
hoffnungsvoll, als dass die dort dargelegte Ansicht die Interpretation
zulässt, dass die Datei bis zur Kenntnis der Öffentlichkeit und
Erfüllung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in rechtswidriger
Art und Weise geführt wurde, weil eben kein effektiver Rechtsschutz
gegen die Speicherung möglich war. Dies könnte in der anstehenden
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis führen, dass
festgestellt wird, dass alle Einträge aus der Zeit vor August 2014
rechtswidrig vorgenommen wurden und daher gelöscht werden müssen.
Insoweit wurde der Landesdatenschutzbeauftragte aufgefordert, dafür
Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Datensätze nicht in die neu
geschaffene LKA-Datenbank „Safir“ überführt werden, bis das
Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in dem zurückverwiesenen
Verfahren getroffen hat.
Auch die möglichen mittelbaren Folgen sind erheblich. So ist zu
beachten, dass, bis auf wenige Ausnahmen, keine Informationspflicht über
Eintragungen für entsprechende Datenbanken anderer Bundesländer sowie
für die bundesweite "Datei Gewalttäter Sport" besteht. Auch diese Praxis
könnte sich im Lichte des Beschlusses als rechtswidrig darstellen, da
dort gespeicherte Personen in Ermangelung der Kenntnis der Eintragung
ihre Rechte auf Auskunft und Löschung ebenfalls nicht geltend machen
können.
Dass dies eine Problemlage darstellt, die grundsätzlich nicht nur
Fußballfans betrifft, ist spätestens seit dem Eklat um in Datenbanken
gespeicherte Journalisten im Kontext des G20-Gipfels 2017 feststellbar. Die vielfache Kritik an der dortigen heimlichen Datenspeicherung ist ins Gedächtnis zu rufen.
Donnerstag, 18. Januar 2018
Freitag, 12. Januar 2018
Hinweise zur Demonstration am Samstag
Moin 96-Fans!
Es ist zwar nicht die erste Fan-Demo, die am Samstag stattfindet und voraussichtlich wird auch wie immer alles reibungslos laufen, aber einige Dinge möchten wir euch dennoch im Vorfeld mitteilen:
1. Demonstrationsrecht
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht. Deshalb sind Demonstrationen rechtlich besonders geschützt, solange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden.
2. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummung
Als Teilnehmer einer Demonstration dürft ihr keine Waffen, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel einen Stock aus Bambus), Passivbewaffnung (Mundschutz) oder Vermummungsgegenstände dabei haben. Das Vermummen oder Beisichführen von Waffen bei einer Demonstration ist ein Straftatbestand und kann zur (gewaltsamen) Auflösung der Demonstration führen.
3. Besondere Auflagen
Die Versammlungsbehörde, in unserem Fall die Polizei Hannover, kann Auflagen für eine Demonstration erlassen. Dies hat sie auch für Samstag getan: Pyrotechnische Gegenstände und Glasflaschen sind verboten und dürfen nicht mitgeführt werden. Bitte haltet euch dran! Außerdem dürfen Fahnen- und Transparentstangen nicht aus Hartholz, Metall oder Bambus bestehen und einen Durchmesser von 3cm nicht überschreiten. Transparente dürfen außerdem nicht breiter als 4m sein.
4. Anreise und Durchsuchung
Auch während der Anreise zu einer Demonstration gilt schon der besondere grundgesetzliche Schutz. Die Polizei darf nicht durch Schikanemaßnahmen (zum Beispiel stundenlange Durchsuchungen und Kontrollen der Teilnehmer) faktisch verhindern, dass ihr an der Demonstration teilnehmen könnt. Durchsucht werden dürft ihr außerdem nur, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Anlasslose, prinzipielle Durchsuchungen, wie zum Beispiel beim Zugang zum Stadion, sind nicht erlaubt.
5. Auflösung der Demonstration
Die Demonstration wird in der Regel durch den Anmelder aufgelöst. Nach Auflösung seid ihr verpflichtet, euch zu entfernen, ansonsten könnt ihr gekesselt werden. Außerdem gilt der besondere Schutz für Demonstrationen nicht mehr, sondern wieder normales Polizei- und Strafverfolgungsrecht mit allen Durchgriffsrechten.
6. Foto- und Videoaufnahmen
Die Polizei darf nicht anlasslos filmen, denn so könnten Teilnehmer abgeschreckt werden, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Die Videokameras, die sich meist auf den Einsatzwagen befinden, dürfen erst ausgefahren werden, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage vorliegt. Ansonsten müssen die Kameras eingefahren sein. Auch müssen die Kameras im öffentlichen Raum ausgeschaltet und vom Demonatrationszug weggedreht sein. Ihr habt ein Recht darauf, ohne Angst vor Videoaufnahmen an Demonstrationen teilzunehmen.
7. Generelle Verhaltensweisen
Ansonsten gilt wie immer: Lasst euch nicht provozieren und verhaltet euch ruhig und friedlich.
Am Samstag werden wir auch mit Anwälten vor Ort sein, um euch im unwahrscheinlichen Fall bei Problemen weiterhelfen zu können. Außerdem könnt ihr uns in Notfällen unter 0175-6642113 erreichen. Ansonsten gilt: auch bei Schikanemaßnahmen oder anderen fragwürdigen Vorkomnissen seitens der Polizei, schreibt uns im nachhinein eine Mail an fanhilfehannover@gmx.de.
Für den Erhalt von 50+1 und den Volkssport Fußball!
Es ist zwar nicht die erste Fan-Demo, die am Samstag stattfindet und voraussichtlich wird auch wie immer alles reibungslos laufen, aber einige Dinge möchten wir euch dennoch im Vorfeld mitteilen:
1. Demonstrationsrecht
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht. Deshalb sind Demonstrationen rechtlich besonders geschützt, solange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden.
2. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummung
Als Teilnehmer einer Demonstration dürft ihr keine Waffen, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel einen Stock aus Bambus), Passivbewaffnung (Mundschutz) oder Vermummungsgegenstände dabei haben. Das Vermummen oder Beisichführen von Waffen bei einer Demonstration ist ein Straftatbestand und kann zur (gewaltsamen) Auflösung der Demonstration führen.
3. Besondere Auflagen
Die Versammlungsbehörde, in unserem Fall die Polizei Hannover, kann Auflagen für eine Demonstration erlassen. Dies hat sie auch für Samstag getan: Pyrotechnische Gegenstände und Glasflaschen sind verboten und dürfen nicht mitgeführt werden. Bitte haltet euch dran! Außerdem dürfen Fahnen- und Transparentstangen nicht aus Hartholz, Metall oder Bambus bestehen und einen Durchmesser von 3cm nicht überschreiten. Transparente dürfen außerdem nicht breiter als 4m sein.
4. Anreise und Durchsuchung
Auch während der Anreise zu einer Demonstration gilt schon der besondere grundgesetzliche Schutz. Die Polizei darf nicht durch Schikanemaßnahmen (zum Beispiel stundenlange Durchsuchungen und Kontrollen der Teilnehmer) faktisch verhindern, dass ihr an der Demonstration teilnehmen könnt. Durchsucht werden dürft ihr außerdem nur, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Anlasslose, prinzipielle Durchsuchungen, wie zum Beispiel beim Zugang zum Stadion, sind nicht erlaubt.
5. Auflösung der Demonstration
Die Demonstration wird in der Regel durch den Anmelder aufgelöst. Nach Auflösung seid ihr verpflichtet, euch zu entfernen, ansonsten könnt ihr gekesselt werden. Außerdem gilt der besondere Schutz für Demonstrationen nicht mehr, sondern wieder normales Polizei- und Strafverfolgungsrecht mit allen Durchgriffsrechten.
6. Foto- und Videoaufnahmen
Die Polizei darf nicht anlasslos filmen, denn so könnten Teilnehmer abgeschreckt werden, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Die Videokameras, die sich meist auf den Einsatzwagen befinden, dürfen erst ausgefahren werden, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage vorliegt. Ansonsten müssen die Kameras eingefahren sein. Auch müssen die Kameras im öffentlichen Raum ausgeschaltet und vom Demonatrationszug weggedreht sein. Ihr habt ein Recht darauf, ohne Angst vor Videoaufnahmen an Demonstrationen teilzunehmen.
7. Generelle Verhaltensweisen
Ansonsten gilt wie immer: Lasst euch nicht provozieren und verhaltet euch ruhig und friedlich.
Am Samstag werden wir auch mit Anwälten vor Ort sein, um euch im unwahrscheinlichen Fall bei Problemen weiterhelfen zu können. Außerdem könnt ihr uns in Notfällen unter 0175-6642113 erreichen. Ansonsten gilt: auch bei Schikanemaßnahmen oder anderen fragwürdigen Vorkomnissen seitens der Polizei, schreibt uns im nachhinein eine Mail an fanhilfehannover@gmx.de.
Für den Erhalt von 50+1 und den Volkssport Fußball!
Montag, 8. Januar 2018
Neue Notfall-Handynummer
Ab heute haben wir eine neue Notfall-Handynummer.
In Notfällen könnt ihr uns unter dieser Nummer jederzeit, insbesondere an Spieltagen, unter der Nummer 0175-6642113 erreichen.
Wir bitten euch, mit der Notrufnummer verantwortungsvoll umzugehen - schließlich arbeiten wir ehrenamtlich. Auch auf eure E-Mails antworten wir in der Regel innerhalb weniger Stunden. Vorladungen, sonstige Post und insbesondere Presseanfragen sind KEINE NOTFÄLLE und können deshalb auch per Mail geklärt werden.
Dienstag, 26. Dezember 2017
Fanhilfe Hannover leitet Schritte gegen erfolgte Telefonüberwachung und Observation von Fußballfans ein
In den vergangenen Tagen hat die Fanhilfe Hannover Kenntnis darüber erlangt, dass mindestens neun Personen der Fanszene im Rahmen des Derby-Rückspiels im April 2017 rund eine Woche lang auf ihren privaten Telefonnummern abgehört und/oder verdeckt observiert wurden. Grundlage hierfür sollen vermeintliche Erkenntnisse gewesen sein, dass diese Personen in die konkrete Planung bzw. Verabredung einer angeblichen Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans beteiligt gewesen seien.
Eine solche Überwachung stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte und die Privatsphäre der Betroffenen dar. Die Fanhilfe Hannover kritisiert diese Maßnahmen daher scharf und fordert die Polizeidirektion Hannover auf, endlich wieder verhältnismäßig zu agieren. Nur so besteht die Chance, dass sich das Verhältnis von Fußballfans und Polizei irgendwann wieder verbessert. Offenkundig besteht auf Seiten der Polizei allerdings ausschließlich das Ziel, die bestehenden Gräben zu vertiefen.
Die Überwachung hat offensichtlich zu keinen Erkenntnissen geführt. So gibt es weder Berichterstattung über eine verhinderte Auseinandersetzung, noch sind nach bisherigem Kenntnisstand entsprechende Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet worden. Resultat wird lediglich eine weitere hohe Anzahl an Überstunden sein, über die sich die eingesetzten Polizisten bzw. ihre Gewerkschaften zu Recht in regelmäßigen Abständen öffentlich beschweren.
Die Fanhilfe Hannover gibt die Hoffnung nicht auf, dass irgendwann auch der letzte verantwortliche Polizist erkennen wird, dass man die Überstunden ganz einfach senken kann, in dem man sinnlose und personalintensive Maßnahmen gegen Personengruppen, von denen keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht, schlicht nicht ergreift. Des Weiteren nährt die Beauftragung der längerfristigen Observation durch den hannoverschen Polizeivizepräsidenten Jörg Müller die Wahrnehmung, dass sich Deutschland immer mehr zu einem Polizei- und Überwachungsstaat entwickelt.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Fanhilfe Hannover den Betroffenen hilft, mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln gegen die Maßnahmen vorzugehen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Fanhilfe Hannover den Betroffenen hilft, mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln gegen die Maßnahmen vorzugehen.
Montag, 11. Dezember 2017
Hannover 96 missachtet Unschuldsvermutung
Am 11.12.2017 teilte Hannover 96 mit, dass 36 Mitglieder mit sofortiger
Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Betroffenen sollen
Teil einer Gruppe gewesen sein, die Mitte letzten Jahres von der Polizei
in Hildesheim in Gewahrsam genommen worden war. Begründet wird der
Vereinsausschluss mit einem vermeintlichen Verstoß gegen die
freiheitlich demokratische Grundordnung und vereinsschädigendem
Verhalten. Die Fanhilfe Hannover stellt fest, dass beide Begründungen
nicht zutreffen.
Vereinsschädigendes Verhalten liegt nicht vor, da ein strafrechtlich irrelevanter Vorfall, der sich abseits einer Veranstaltung des Vereins und ohne Bezug zu diesem ereignet, den Verein nicht schädigen, insbesondere nicht seine gemeinnützigen Zwecke gefährden kann. Die Verdachtsmomente stützen sich auf einen Vorfall, bei dem es bis heute keine Beweise für eine angestrebte Auseinandersetzung gibt, da sich erwiesenermaßen keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten oder in Anreise befanden. Aus diesem Grund wurden von der zuständigen Polizeibehörde auch keinerlei Ermittlungsverfahren, zum Beispiel wegen Landfriedensbruchs oder versuchter Körperverletzung, eingeleitet. „Mittelbar wirkt die Unschuldsvermutung als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Rechtsstaatsprinzips auch in privatrechtlichen Beziehungen, wie dem Vereinsrecht, fort. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen sowie, im Übrigen zweifelhafte, privatrechtliche Strafmaßnahmen wie ein Stadionverbot des DFB können diese Vermutung nicht außer Kraft setzen,“ so eine Juristin der Fanhilfe. Der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins nimmt mit seiner Entscheidung Abstand von der Unschuldsvermutung. Erst kürzlich hatte die Fanhilfe bezugnehmend auf die Unschuldsvermutung gefordert, von einem Vereinsausschlussverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind abzusehen.
Außerdem liegt kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Ein solches Verhalten ist das Unterstützen von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Behinderung der Amtsausübung der Organe oder die Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik. Insbesondere die in § 9 Nr. 4a aufgeführten Regelbeispiele mit Bezug auf rechtsextreme Gesinnungen weisen darauf hin, dass sich der Ausschlussgrund des § 9 Nr. 4a auf eben solche politisch motivierten Verstöße bezieht, nicht jedoch auf gefahrenabwehrrechtliche Polizeimaßnahmen, denen die Vermutung eines politisch nicht motivierten Gewaltdelikts zugrunde gelegt wurde.
Insbesondere strafrechtlich nicht geahndetes Verhalten kann keine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. § 9 Nr. 4a der Satzung des Hannoverschen Sportvereins kann nicht über seinen Wortlaut hinaus gedeutet werden, sodass schlichtes gewalttätiges oder gewaltähnliches Verhalten in den Anwendungsbereich der Satzung fiele.
Die Fanhilfe Hannover kündigt rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen des Vorstands an.
Erinnern möchte die Fanhilfe auch an die Fälle der drei A-Jugendlichen von Hannover 96, die wegen eines geplanten Raubüberfalls verurteilt wurden, an Altin Lala, der wegen Bestechung verurteilt wurde und an das Mitglied des Ü50-Teams von 96, der wegen Körperverletzung verurteilt wurde. In allen drei Fällen gab es unseres Wissens keinen Vereinsausschluss geschweige denn ein solches Verfahren, obwohl sogar rechtskräftige Verurteilung vorlagen. Völlig zurecht, wie wir anmerken möchten, da ein soziales Geflecht, wie es das Vereinswesen zweifelsohne darstellt, elementar wichtig für die Resozialisierung verurteilter Straftäter ist.
Vereinsschädigendes Verhalten liegt nicht vor, da ein strafrechtlich irrelevanter Vorfall, der sich abseits einer Veranstaltung des Vereins und ohne Bezug zu diesem ereignet, den Verein nicht schädigen, insbesondere nicht seine gemeinnützigen Zwecke gefährden kann. Die Verdachtsmomente stützen sich auf einen Vorfall, bei dem es bis heute keine Beweise für eine angestrebte Auseinandersetzung gibt, da sich erwiesenermaßen keine gegnerischen Fans in der Nähe aufhielten oder in Anreise befanden. Aus diesem Grund wurden von der zuständigen Polizeibehörde auch keinerlei Ermittlungsverfahren, zum Beispiel wegen Landfriedensbruchs oder versuchter Körperverletzung, eingeleitet. „Mittelbar wirkt die Unschuldsvermutung als Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Rechtsstaatsprinzips auch in privatrechtlichen Beziehungen, wie dem Vereinsrecht, fort. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen sowie, im Übrigen zweifelhafte, privatrechtliche Strafmaßnahmen wie ein Stadionverbot des DFB können diese Vermutung nicht außer Kraft setzen,“ so eine Juristin der Fanhilfe. Der Vorstand des Hannoverschen Sportvereins nimmt mit seiner Entscheidung Abstand von der Unschuldsvermutung. Erst kürzlich hatte die Fanhilfe bezugnehmend auf die Unschuldsvermutung gefordert, von einem Vereinsausschlussverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden Martin Kind abzusehen.
Außerdem liegt kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Ein solches Verhalten ist das Unterstützen von Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Behinderung der Amtsausübung der Organe oder die Gefährdung auswärtiger Belange der Bundesrepublik. Insbesondere die in § 9 Nr. 4a aufgeführten Regelbeispiele mit Bezug auf rechtsextreme Gesinnungen weisen darauf hin, dass sich der Ausschlussgrund des § 9 Nr. 4a auf eben solche politisch motivierten Verstöße bezieht, nicht jedoch auf gefahrenabwehrrechtliche Polizeimaßnahmen, denen die Vermutung eines politisch nicht motivierten Gewaltdelikts zugrunde gelegt wurde.
Insbesondere strafrechtlich nicht geahndetes Verhalten kann keine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung darstellen. § 9 Nr. 4a der Satzung des Hannoverschen Sportvereins kann nicht über seinen Wortlaut hinaus gedeutet werden, sodass schlichtes gewalttätiges oder gewaltähnliches Verhalten in den Anwendungsbereich der Satzung fiele.
Die Fanhilfe Hannover kündigt rechtliche Schritte gegen die Maßnahmen des Vorstands an.
Erinnern möchte die Fanhilfe auch an die Fälle der drei A-Jugendlichen von Hannover 96, die wegen eines geplanten Raubüberfalls verurteilt wurden, an Altin Lala, der wegen Bestechung verurteilt wurde und an das Mitglied des Ü50-Teams von 96, der wegen Körperverletzung verurteilt wurde. In allen drei Fällen gab es unseres Wissens keinen Vereinsausschluss geschweige denn ein solches Verfahren, obwohl sogar rechtskräftige Verurteilung vorlagen. Völlig zurecht, wie wir anmerken möchten, da ein soziales Geflecht, wie es das Vereinswesen zweifelsohne darstellt, elementar wichtig für die Resozialisierung verurteilter Straftäter ist.
Donnerstag, 7. Dezember 2017
Vereinsausschlussverfahren gegen Martin Kind eingeleitet!
So oder ähnlich könnte eine aktuelle Schlagzeile lauten. Martin Kind
sieht sich nach anonymen Anzeigen mit dem Vorwurf der Untreue
konfrontiert. Derzeit prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender
Anfangsverdacht besteht, um ein Ermittlungsverfahren einleiten zu
können. Nach letzten Medienberichten wurden bereits per richterlichem
Beschluss Unterlagen beschlagnahmt. Laut §9 Absatz 4 der Satzung des Hannoverschen Sportvereins von 1896 e.V. kann ein Ausschluss aus dem
Verein durch Vorstands- oder Ehrenratsbeschluss erfolgen. Ein Grund kann unter anderem grob vereinsschädigendes Verhalten sein. Ein Vereinsausschlussverfahren kann von jedem Mitglied beim Ehrenrat angeregt werden. Der Ehrenrat muss aber nach §17 Absatz 4d bereits von
sich aus tätig werden, „wenn ihm vereinsschädigendes Verhalten bzw. Satzungsverstöße von Mitgliedern oder Organmitgliedern bekannt werden.“ Nach §17 Absatz 4e darf der Ehrenrat Mitglieder, die im Verein ein
Ehrenamt innehaben, wie bspw. Martin Kind als Vorstandsvorsitzender, bis
zu einer endgültigen Klärung der Vorwürfe vorübergehend von ihren
Aufgaben entbinden. Soweit zur grauen Theorie.
Die Fanhilfe Hannover sieht derzeit allerdings weder eine Veranlassung die Einleitung eines Vereinsausschlussverfahrens gegen Martin Kind oder andere Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Hannoverschen Sportvereins zu beantragen, noch bestünde nach unserer Ansicht für den Ehrenrat ein Grund, Martin Kind vorübergehend von seinen Aufgaben bei 96 freizustellen.
Für die Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf es grundsätzlich der VORHERIGEN Prüfung und Ermittlung der Vorwürfe durch eine unabhängige, staatliche Ermittlungsbehörde und ggf. der ABSCHLIEßENDEN juristischen Klärung in Form eines ordentlichen Prozesses durch ein unabhängiges Gericht. Bis dahin gilt ein elementares Prinzip unseres Rechtsstaates, das für uns als Fußballfans ebenso gelten muss, wie für Martin Kind als erfolgreichen Hörgeräteunternehmer und Multimillionär – die Unschuldsvermutung.
Diese geht hervor aus Art. 11 Abs.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Dieser Grundsatz hat auch in der deutschen Verfassung Niederschlag gefunden.
Wir fordern also, dass Martin Kind als unschuldig angesehen und auch so behandelt wird, bis ggf. das Gegenteil ermittelt und bewiesen wurde. Nichts anderes gebieten Recht und Gesetz, ebenso wie Vernunft und Anstand. Und nicht mehr aber auch nicht weniger fordern wir für JEDE Person, die sich aktuell mit einem Vereinsausschlussverfahren oder einem Stadionverbot konfrontiert sieht. Auch diese Personen wurden in so gut wie allen Fällen nicht von einem ordentlichen Gericht für schuldig gesprochen, da es in den meisten Fällen nicht mal ein Strafverfahren gibt. Somit gilt auch für diese Personen die Unschuldsvermutung!
Die Fanhilfe Hannover sieht derzeit allerdings weder eine Veranlassung die Einleitung eines Vereinsausschlussverfahrens gegen Martin Kind oder andere Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates des Hannoverschen Sportvereins zu beantragen, noch bestünde nach unserer Ansicht für den Ehrenrat ein Grund, Martin Kind vorübergehend von seinen Aufgaben bei 96 freizustellen.
Für die Einleitung eines solchen Verfahrens bedarf es grundsätzlich der VORHERIGEN Prüfung und Ermittlung der Vorwürfe durch eine unabhängige, staatliche Ermittlungsbehörde und ggf. der ABSCHLIEßENDEN juristischen Klärung in Form eines ordentlichen Prozesses durch ein unabhängiges Gericht. Bis dahin gilt ein elementares Prinzip unseres Rechtsstaates, das für uns als Fußballfans ebenso gelten muss, wie für Martin Kind als erfolgreichen Hörgeräteunternehmer und Multimillionär – die Unschuldsvermutung.
Diese geht hervor aus Art. 11 Abs.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“ Dieser Grundsatz hat auch in der deutschen Verfassung Niederschlag gefunden.
Wir fordern also, dass Martin Kind als unschuldig angesehen und auch so behandelt wird, bis ggf. das Gegenteil ermittelt und bewiesen wurde. Nichts anderes gebieten Recht und Gesetz, ebenso wie Vernunft und Anstand. Und nicht mehr aber auch nicht weniger fordern wir für JEDE Person, die sich aktuell mit einem Vereinsausschlussverfahren oder einem Stadionverbot konfrontiert sieht. Auch diese Personen wurden in so gut wie allen Fällen nicht von einem ordentlichen Gericht für schuldig gesprochen, da es in den meisten Fällen nicht mal ein Strafverfahren gibt. Somit gilt auch für diese Personen die Unschuldsvermutung!
Montag, 4. Dezember 2017
Was tun bei einer Beschuldigtenvorladung?
Dass man als Beschuldigter das Recht
hat, zu Schweigen, ist den meisten Betroffenen bekannt. Für
Verwirrung sorgt dann aber oft ein Hinweis auf der
Beschuldigtenvorladung, den wir anhand einer verwendeten Formulierung
der Bundespolizeidirektion Hannover besprechen wollen.
In der Vorladung heißt es:
„Sollten Sie zum oben genannten Termin verhindert sein, bitte ich Sie um eine telefonische oder schriftliche Mitteilung an die oben genannte Dienststelle.“
Solltet ihr an dem Termin verhindert sein beziehungsweise ihn nicht wahrnehmen (dazu später), könnt ihr natürlich so freundlich sein und absagen. Müsst ihr aber nicht. Kann man auch gut sein lassen.
Weiter heißt es:
„Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass andernfalls – wenn Sie zu dem angegebenen Termin nicht erscheinen – nach der geltenden Rechtslage unterstellt werden kann, dass Sie von Ihrem Recht, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machen wollen. Diese Entscheidung steht Ihnen frei. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Ihnen vor dem Abschluss der Ermittlungen nicht nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, auch nicht durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.“
Auf den ersten Blick klingt es also, als ob die Nichtwahrnehmung des Termins negative Konsequenzen für euch haben könnte. Das ist jedoch so nicht richtig.
In der Vorladung heißt es:
„Sollten Sie zum oben genannten Termin verhindert sein, bitte ich Sie um eine telefonische oder schriftliche Mitteilung an die oben genannte Dienststelle.“
Solltet ihr an dem Termin verhindert sein beziehungsweise ihn nicht wahrnehmen (dazu später), könnt ihr natürlich so freundlich sein und absagen. Müsst ihr aber nicht. Kann man auch gut sein lassen.
Weiter heißt es:
„Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass andernfalls – wenn Sie zu dem angegebenen Termin nicht erscheinen – nach der geltenden Rechtslage unterstellt werden kann, dass Sie von Ihrem Recht, zu der Beschuldigung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machen wollen. Diese Entscheidung steht Ihnen frei. Sie sollten jedoch berücksichtigen, dass Ihnen vor dem Abschluss der Ermittlungen nicht nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, auch nicht durch einen Staatsanwalt oder einen Richter.“
Auf den ersten Blick klingt es also, als ob die Nichtwahrnehmung des Termins negative Konsequenzen für euch haben könnte. Das ist jedoch so nicht richtig.
Als Beschuldigte habt ihr das Recht zu
Schweigen. Unter Strafverteidigern sagt man sogar, dass Schweigen das
„schärfste Schwert der Verteidigung“ ist. Zwar ist die Polizei
verpflichtet, sowohl be-, als auch entlastende Tatsachen zu
ermitteln. In der Realität sieht das aber oft anders aus. Die erste
Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei lohnt sich, außer in
absoluten Ausnahmefällen, nicht. Wenn überhaupt solltet ihr euch
erst nach erfolgter Akteneinsicht und nach Rücksprache mit einem
Strafverteidiger äußern. Von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch zu
machen ist also auf keinen Fall etwas schlechtes.
Auch der Passus, dass euch als Beschuldigtem nicht mehr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, ist irreführend.
Es stimmt, dass euch während des Ermittlungsverfahrens keine Gelegenheit gegeben werden muss. Allerdings könnt ihr euch jederzeit selbständig äußern, euer Anwalt kann ein Schreiben verfassen, ihr könnt sogar unangekündigt auf der Wache auftauchen und Angaben zur Sache machen. Das Ermittlungsverfahren ist auch nur der Beginn eines Strafverfahrens, auf das weitere Verfahrensphasen folgen.
Ihr habt vor Erhebung der Anklage erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, genau so in der Hauptverhandlung so wie bei Einstellungen oder Strafbefehlen. Das Recht auf rechtliches Gehör ist national und auch europarechtlich festgeschrieben und ein sehr wichtiges Recht, dass euch nie genommen werden kann.
Es ist also völlig wurst, ob ihr zur Beschuldigtenvernehmung auftaucht – Schweigen kann euch nicht nachteilig ausgelegt werden.
Solltet ihr also eine Vorladung bekommen bleibt cool, meldet euch bei uns und besprecht dann das weitere Vorgehen.
Diese Ausführungen gelten aber nur für Vorladungen der Polizei! Zu Hauptverhandlungen vor einem Strafgericht müsst ihr zwingend erscheinen!
Etwas anders liegt der Fall bei einer Vorladung als Zeuge. Seit August 2017 gibt es in Bezug auf Zeugenvorladungen eine Gesetzesänderung.
Bisher wart ihr als Zeugen nicht verpflichtet, zu einer Zeugenvernehmung zu erscheinen. Verpflichtend war es allenfalls, bei einer Aussage die Wahrheit zu sagen.
Es wurde nun aber zur „effektiveren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ eingeführt, dass die Staatsanwaltschaft anordnen KANN, dass ihr zur Zeugenvernehmung bei der Polizei erscheinen MÜSST.
Solltet ihr also eine Zeugenvorladung erhalten und seid euch nicht sicher, ob ihr zum Erscheinen verpflichtet seid, meldet euch bei uns.
Auch der Passus, dass euch als Beschuldigtem nicht mehr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, ist irreführend.
Es stimmt, dass euch während des Ermittlungsverfahrens keine Gelegenheit gegeben werden muss. Allerdings könnt ihr euch jederzeit selbständig äußern, euer Anwalt kann ein Schreiben verfassen, ihr könnt sogar unangekündigt auf der Wache auftauchen und Angaben zur Sache machen. Das Ermittlungsverfahren ist auch nur der Beginn eines Strafverfahrens, auf das weitere Verfahrensphasen folgen.
Ihr habt vor Erhebung der Anklage erneut Gelegenheit zur Stellungnahme, genau so in der Hauptverhandlung so wie bei Einstellungen oder Strafbefehlen. Das Recht auf rechtliches Gehör ist national und auch europarechtlich festgeschrieben und ein sehr wichtiges Recht, dass euch nie genommen werden kann.
Es ist also völlig wurst, ob ihr zur Beschuldigtenvernehmung auftaucht – Schweigen kann euch nicht nachteilig ausgelegt werden.
Solltet ihr also eine Vorladung bekommen bleibt cool, meldet euch bei uns und besprecht dann das weitere Vorgehen.
Diese Ausführungen gelten aber nur für Vorladungen der Polizei! Zu Hauptverhandlungen vor einem Strafgericht müsst ihr zwingend erscheinen!
Etwas anders liegt der Fall bei einer Vorladung als Zeuge. Seit August 2017 gibt es in Bezug auf Zeugenvorladungen eine Gesetzesänderung.
Bisher wart ihr als Zeugen nicht verpflichtet, zu einer Zeugenvernehmung zu erscheinen. Verpflichtend war es allenfalls, bei einer Aussage die Wahrheit zu sagen.
Es wurde nun aber zur „effektiveren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ eingeführt, dass die Staatsanwaltschaft anordnen KANN, dass ihr zur Zeugenvernehmung bei der Polizei erscheinen MÜSST.
Solltet ihr also eine Zeugenvorladung erhalten und seid euch nicht sicher, ob ihr zum Erscheinen verpflichtet seid, meldet euch bei uns.
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