Sonntag, 6. April 2014

Update zu den Verfahren der Auswärtsdauerkarteninhaber im einstweiligen Rechtsschutz

Nachdem der richterlicher Eildienst gestern ab 11:00 Uhr am Amtsgericht Hannover mit der zuständigen Richterin besetzt war, wurde gegenüber der Richterin durch den anwesenden Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sich derzeit eine Vielzahl von Rechtssuchenden vor dem Amtsgericht befindet, die auf der Grundlage der am 04.04.2014 verkündeten neun entsprechenden Entscheidungen des Amtsgericht Hannovers (u.a auch von dem Präsidenten des Amtsgericht Hannover), nun auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehren um die ihnen vertraglich zustehenden Eintrittskarten für das heutige Spiel in Braunschweig zu erhalten und zwar ohne, dass die hierzu aufgezwungene Busreise genutzt werden muss.

Der Richterin lag zu diesem Zeitpunkt eine Abschrift der Entscheidung Amtsgericht Hannover, Az.: 406 C 3516/14, vor, die eben vom Präsidenten des Amtsgericht Hannover selbst mit Datum des 04.04.2014 erlassen wurde. In dieser Entscheidung heißt es u.a. wie folgt:

Hat das Amtsgericht Hannover…. durch den Präsidenten des Amtsgericht Vogel beschlossen:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragssteller für das Bundesligaauswärtsspiel der Profimannschaft von Hannover 96 am 06.04.2014 bei Eintracht Braunschweig eine seinem Vertrag entsprechende Eintrittskarte der Kategorie „Stehplatz ermäßigt“ im Eintracht-Stadion zu übergeben, und zwar ohne, dass der Antragsteller verpflichtet wird, den durch die Antragsgegnerin bereitgestellten Bustransfer zu nutzen.

Der Antragssteller hat…damit aus § 433 Abs,. 1 BGB einen Anspruch auf Überlassung der zuvor genannten Karte.

Damit hat die Antragsgegnerin eine uneingeschränkte Garantie dafür übernommen, dass für die Auswärtsspiele von Hannover 96 die Inhaber der Dauerauswärtskarten (also ausdrücklich aller AWDK-Inhaber!) entsprechende Karten in der vereinbarten Kategorie erhalten.

Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Zusendung der Karten mit bestimmten Modalitäten über die Anreise zu Auswärtsspielen zu verbinden.“

Der vorzitierte Beschluss führt dann weiter aus, dass es auch gänzlich unerheblich ist, wenn Hannover 96 eine weitere Abrede mit Eintracht Braunschweig über die Busnutzung getroffen hätte.

Der vorzitierte Beschluss führt dann weiter aus, dass es auch gänzlich unerheblich ist, wenn Eintracht Braunschweig tatsächlich vor hätte, Karteninhaber ohne Busnutzung nicht in das Stadion einzulassen.

Auf all das kommt es – nach 9 im Ergebnis übereinstimmenden Entscheidungen des Amtsgericht Hannover – tatsächlich überhaupt nicht an.

Es gibt einen vertraglichen Anspruch, der ist zu erfüllen. So einfach ist das.

Trotz dieser klaren Rechtslage verweigerte Hannover 96, besser die Sales & Service GmbH & Co KG den berechtigten AWDK-Inhabern die Herausgabe der Eintrittskarten.

Diese Einstellung der Verantwortlichen zeugt von einem Rechtsverständnis das im eklatanten Gegensatz zu der Rechtsordnung und den Gesetzen steht.



Nachdem nun die 86 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Bevollmächtigen dem Gericht vorgelegt wurden, begannen die Damen im Geschäftszimmer die Namen der Antragsteller in das System einzupflegen. Die erkennende Richterin hatte sich um weitere Bedienstete bemüht, damit der „normale“ Dienst des richterlichen Eildienstes, u.a. die Bearbeitung von Haftsachen, weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Um 15.14 Uhr ging auf der Geschäftsstelle ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin ein.

Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen

Über die in dem Antrag von Hannover 96 mitgeteilten Gründe werden wir hier – zunächst – keine Mitteilung machen, da der dortige Vortrag noch Gegenstand des Verfahrens (das noch nicht beendet ist) und ggf. Gegenstand von strafrechtlich relevanten Weiterungen ist.

Zusammengefasst kann jedoch gesagt werden, dass die dort vorgetragenen – vermeintlichen - „Befangenheitsgründe“ sämtlich abzuweisen sind.

Eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag konnte am Wochenende jedoch nicht mehr erfolgen. Zur Bearbeitung des Befangenheitsantrages muss die Richterin eine "dienstliche Stellungnahme" zu den vorgetragenen - vermeintlichen -Befangenheitsgründen abgeben.

Hiernach wird durch einen anderen Richter entschieden, ob tatsächlich Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin im Sinne des § 42 ZPO bestanden haben. Wenn das bejaht wird - was zu bezweifeln ist - wird sich ein anderer Richter mit dem weiteren Verfahren befassen müssen.

Wenn der Befangenheitsantrag abgelehnt wird die bisherige Richterin die Verfahren zu Ende führen.

Da nach der Durchführung des heutigen Spiels das Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe der Karte entfällt, müssen die Verfahren jeweils für erledigt erklärt werden.

Es ist dann "nur" noch über die Kosten zu entscheiden. Hier ist die Regelung des § 91a ZPO zu beachten. Dort heißt es u.a.:
Haben die Parteien in den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“


Mit anderen Worten, der, der den Rechtsstreit - ohne das eintretende erledigende Ereignis - verloren hätte (zweifelsfrei die Sales & Service GmbH & Co KG) muss nun auch die Kosten tragen. In der Kostenentscheidung werden die Verfahren "in der Sache" so, sozusagen "nachentschieden".



So viel zu den rechtlichen Ereignissen des gestrigen Tages. Innerhalb der nächsten Tage wird es zudem eine abschließende Stellungnahme geben, in der wir probieren, das Geschehene aufzuarbeiten. Auch, was diese Ereignisse für das Verhältnis Fans – Hannover 96 bedeutet, soll thematisiert werden.



Wir möchten euch in diesem Zusammenhang noch mal auf die Demo der Fanszene Hannover hinweisen: erscheint ab 10:00 zahlreich am Opernplatz, um lautstark für eure Rechte zu demonstrieren!