Nachdem der richterlicher Eildienst gestern ab 11:00 Uhr am Amtsgericht
Hannover mit der zuständigen Richterin besetzt war, wurde gegenüber
der Richterin durch den anwesenden Prozessbevollmächtigten
mitgeteilt, dass sich derzeit eine Vielzahl von Rechtssuchenden vor
dem Amtsgericht befindet, die auf der Grundlage der am 04.04.2014
verkündeten neun entsprechenden Entscheidungen des Amtsgericht
Hannovers (u.a auch von dem Präsidenten des Amtsgericht Hannover),
nun auch den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehren um die
ihnen vertraglich zustehenden Eintrittskarten für das heutige Spiel
in Braunschweig zu erhalten und zwar ohne, dass die hierzu
aufgezwungene Busreise genutzt werden muss.
Der
Richterin lag zu diesem Zeitpunkt eine Abschrift der Entscheidung
Amtsgericht Hannover, Az.: 406 C 3516/14, vor, die eben vom
Präsidenten des Amtsgericht Hannover selbst mit Datum des 04.04.2014
erlassen wurde. In dieser Entscheidung heißt es u.a. wie folgt:
„Hat
das Amtsgericht Hannover…. durch den Präsidenten des Amtsgericht
Vogel beschlossen:
Der
Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragssteller für das
Bundesligaauswärtsspiel der Profimannschaft von Hannover 96 am
06.04.2014 bei Eintracht Braunschweig eine seinem Vertrag
entsprechende Eintrittskarte der Kategorie „Stehplatz ermäßigt“
im Eintracht-Stadion zu übergeben, und zwar ohne, dass der
Antragsteller verpflichtet wird, den durch die Antragsgegnerin
bereitgestellten Bustransfer zu nutzen.
Der
Antragssteller hat…damit aus § 433 Abs,. 1 BGB einen Anspruch auf
Überlassung der zuvor genannten Karte.
Damit
hat die Antragsgegnerin eine uneingeschränkte Garantie dafür
übernommen, dass für die Auswärtsspiele von Hannover 96 die
Inhaber der
Dauerauswärtskarten
(also ausdrücklich aller
AWDK-Inhaber!) entsprechende
Karten in der vereinbarten Kategorie erhalten.
Insbesondere
ist die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Zusendung der Karten
mit bestimmten Modalitäten über die Anreise zu Auswärtsspielen zu
verbinden.“
Der
vorzitierte Beschluss führt dann weiter aus, dass es auch gänzlich
unerheblich ist, wenn Hannover 96 eine weitere Abrede mit Eintracht
Braunschweig über die Busnutzung getroffen hätte.
Der
vorzitierte Beschluss führt dann weiter aus, dass es auch gänzlich
unerheblich ist, wenn Eintracht Braunschweig tatsächlich vor hätte,
Karteninhaber ohne Busnutzung nicht in das Stadion einzulassen.
Auf
all das kommt es – nach 9 im Ergebnis übereinstimmenden
Entscheidungen des Amtsgericht Hannover – tatsächlich überhaupt
nicht an.
Es
gibt einen vertraglichen Anspruch, der ist zu erfüllen. So einfach
ist das.
Trotz
dieser klaren Rechtslage verweigerte Hannover 96, besser die Sales &
Service GmbH & Co KG den berechtigten AWDK-Inhabern die
Herausgabe der Eintrittskarten.
Diese
Einstellung der Verantwortlichen zeugt von einem Rechtsverständnis
das im eklatanten Gegensatz zu der Rechtsordnung und den Gesetzen
steht.
Nachdem
nun die 86 Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch
den Bevollmächtigen dem Gericht vorgelegt wurden, begannen die Damen
im Geschäftszimmer die Namen der Antragsteller in das System
einzupflegen. Die erkennende Richterin hatte sich um weitere
Bedienstete bemüht, damit der „normale“ Dienst des richterlichen
Eildienstes, u.a. die Bearbeitung von Haftsachen, weiterhin
ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Um
15.14 Uhr ging auf der Geschäftsstelle ein Befangenheitsantrag gegen
die Richterin ein.
Nach
§ 42 ZPO kann ein Richter wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rechtfertigen
Über
die in dem Antrag von Hannover 96 mitgeteilten Gründe werden wir
hier – zunächst – keine Mitteilung machen, da der dortige
Vortrag noch Gegenstand des Verfahrens (das noch nicht beendet ist)
und ggf. Gegenstand von strafrechtlich relevanten Weiterungen ist.
Zusammengefasst
kann jedoch gesagt werden, dass die dort vorgetragenen –
vermeintlichen - „Befangenheitsgründe“ sämtlich abzuweisen
sind.
Eine
Entscheidung über den Befangenheitsantrag konnte am Wochenende
jedoch nicht mehr erfolgen. Zur Bearbeitung des Befangenheitsantrages
muss die Richterin eine "dienstliche Stellungnahme" zu den
vorgetragenen - vermeintlichen -Befangenheitsgründen abgeben.
Hiernach
wird durch einen anderen Richter entschieden, ob tatsächlich Zweifel
an der Unvoreingenommenheit der Richterin im Sinne des § 42 ZPO
bestanden haben. Wenn das bejaht wird - was zu bezweifeln ist - wird
sich ein anderer Richter mit dem weiteren Verfahren befassen müssen.
Wenn
der Befangenheitsantrag abgelehnt wird die bisherige Richterin die
Verfahren zu Ende führen.
Da
nach der Durchführung des heutigen Spiels das Rechtsschutzinteresse
an der Herausgabe der Karte entfällt, müssen die Verfahren jeweils
für erledigt erklärt werden.
Es
ist dann "nur" noch über die Kosten zu entscheiden. Hier
ist die Regelung des § 91a ZPO zu
beachten. Dort heißt es u.a.:
„Haben die Parteien in den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet
das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes“
Mit
anderen Worten, der, der den Rechtsstreit - ohne das eintretende
erledigende Ereignis - verloren hätte (zweifelsfrei die Sales &
Service GmbH & Co KG) muss nun auch die Kosten tragen. In der
Kostenentscheidung werden die Verfahren "in der Sache" so,
sozusagen "nachentschieden".
So viel zu den
rechtlichen Ereignissen des gestrigen Tages. Innerhalb der nächsten
Tage wird es zudem eine abschließende Stellungnahme geben, in der
wir probieren, das Geschehene aufzuarbeiten. Auch, was diese
Ereignisse für das Verhältnis Fans – Hannover 96 bedeutet, soll
thematisiert werden.
Wir möchten euch in diesem Zusammenhang noch
mal auf die Demo der Fanszene Hannover hinweisen: erscheint ab 10:00
zahlreich am Opernplatz, um lautstark für eure Rechte zu
demonstrieren!