Nur
wenige Wochen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema
der Strafbarkeit der Abkürzung "ACAB" folgte auch die Staatsanwaltschaft
Hannover dieser Ansicht und stellte ein Verfahren wegen vermeintlicher
Beleidigung nach § 170 II StPO (kein hinreichender Tatverdacht) ein.
Eine Polizeibeamtin auf der Osttribüne des Niedersachsenstadions sah sich im Rahmen des Bundesligaspiels Hannover 96 gegen den Hamburger SV trotz der großen Entfernung zur Nordkurve persönlich unter den rund 49.000 Zuschauern derart schwer durch einen Doppelhalter mit der Aufschrift „ACAB“ in ihrer Ehre verletzt, dass sie sich zur einer Anzeige gegen ein Fanhilfe-Mitglied berufen fühlte. Dieses berief sich in seiner Argumentation durch seinen Rechtsbeistand auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2016, wonach eine derartige Äußerung durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei.
Die ermittelnde Staatsanwaltschaft folgte dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine Beleidigung läge nur vor, würde die Aussage „ACAB“ personalisiert oder gezielt vorsätzlich an eine
individuell abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten gerichtet werden. Dieses ist eindeutig durch das bloße Zeigen eines Doppelhalters, eines Transparents oder das Tragen eines Kleidungsstücks nicht gegeben.
Die Fanhilfe Hannover appelliert an dieser Stelle an alle Polizeidirektionen, insbesondere an jene mit dem Schwerpunkt Fußballeinsätze, sich proaktiv mit der aktuellen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und die Beamten entsprechend zu schulen.
Ebenfalls fordert die Fanhilfe Hannover die Polizeigewerkschaften als Vertreter von auf die Verfassung vereidigten Beamten auf, auf das geltende Recht hinzuweisen und dieses zu schützen, anstatt aus bloßem Beißreflex unliebsame Entscheidungen öffentlich in einer unangemessenen Form zu kritisieren.
Die häufig angeführte Überlastung der zur Verfügung stehenden Ressourcen beziehungsweise des Rechtsstaates würde um ein Vielfaches geringer ausfallen, würden sich Beamten nicht durch ein falsches Rechtsverständnis aufgrund von Prinzipienreiterei mit derart irrelevanten Ermittlungen befassen müssen.
Die Fanhilfe Hannover wird ähnlich gelagerte Fälle, sollten sie zukünftig an sie herangetragen werden, auf den Straftatbestand der falschen Verdächtigung prüfen und ihren Mitgliedern zur Anzeige raten.
Eine Polizeibeamtin auf der Osttribüne des Niedersachsenstadions sah sich im Rahmen des Bundesligaspiels Hannover 96 gegen den Hamburger SV trotz der großen Entfernung zur Nordkurve persönlich unter den rund 49.000 Zuschauern derart schwer durch einen Doppelhalter mit der Aufschrift „ACAB“ in ihrer Ehre verletzt, dass sie sich zur einer Anzeige gegen ein Fanhilfe-Mitglied berufen fühlte. Dieses berief sich in seiner Argumentation durch seinen Rechtsbeistand auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.05.2016, wonach eine derartige Äußerung durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sei.
Die ermittelnde Staatsanwaltschaft folgte dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Eine Beleidigung läge nur vor, würde die Aussage „ACAB“ personalisiert oder gezielt vorsätzlich an eine
individuell abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten gerichtet werden. Dieses ist eindeutig durch das bloße Zeigen eines Doppelhalters, eines Transparents oder das Tragen eines Kleidungsstücks nicht gegeben.
Die Fanhilfe Hannover appelliert an dieser Stelle an alle Polizeidirektionen, insbesondere an jene mit dem Schwerpunkt Fußballeinsätze, sich proaktiv mit der aktuellen Rechtsprechung auseinanderzusetzen und die Beamten entsprechend zu schulen.
Ebenfalls fordert die Fanhilfe Hannover die Polizeigewerkschaften als Vertreter von auf die Verfassung vereidigten Beamten auf, auf das geltende Recht hinzuweisen und dieses zu schützen, anstatt aus bloßem Beißreflex unliebsame Entscheidungen öffentlich in einer unangemessenen Form zu kritisieren.
Die häufig angeführte Überlastung der zur Verfügung stehenden Ressourcen beziehungsweise des Rechtsstaates würde um ein Vielfaches geringer ausfallen, würden sich Beamten nicht durch ein falsches Rechtsverständnis aufgrund von Prinzipienreiterei mit derart irrelevanten Ermittlungen befassen müssen.
Die Fanhilfe Hannover wird ähnlich gelagerte Fälle, sollten sie zukünftig an sie herangetragen werden, auf den Straftatbestand der falschen Verdächtigung prüfen und ihren Mitgliedern zur Anzeige raten.