Ein Mitglied der Fanhilfe Hannover wurde nach dem
Antreffen in der Nähe eines Baumarktes in Hildesheim im Vorfeld der
Begegnung von Eintracht Braunschweig und Hannover 96 durch den Vorstand
von Hannover 96 aus dem Verein ausgeschlossen.
Hannover 96 hatte den Vereinsausschluss mit einem – vermeintlichen -
Verstoß gegen die Satzung des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V.
begründet.
Gegen den Fan wurde weder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet,
noch wurde er in polizeiliches Gewahrsam genommen. Gleichwohl schloss
Hannover 96 den Fan nach über zehn Jahren der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus. Hiergegen setzte sich der Fan mit Rechtsanwalt Dr. Andreas
Hüttl juristisch zur Wehr.
In dem Verfahren wurde vorgetragen, dass die „Feststellungen" der
Polizei keine Tatsachen darstellen, die es rechtfertigen davon
auszugehen, dass der Kläger damals Straftaten begehen wollte.
Irgendeinen Nachweis, dass der Kläger von –vermeintlichen – Planungen
einer Auseinandersetzung wusste, oder gar in solche eingebunden gewesen
ist, liegen nicht vor und konnten von Hannover 96 auch weder dargelegt,
geschweige denn bewiesen werden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass die
Voraussetzungen zum Ausschluss auch nach der Satzung nicht vorliegen, da
weder ein vereinsschädigendes Verhalten, noch ein Verstoß gegen das
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung durch
gewalttätige Bestrebungen vorliegen. Auch die Datenweitergabe aus dem
polizeilichen Vorgang von der Polizei über den DFB, an die Hannover 96
GmbH & Co KGaA und dann an den e.V. war zu kritisieren. Letztlich
wurde auch die satzungsgemäß vorzunehmende Anhörung im Ehrenrat von
Hannover 96 nicht durchgeführt.
Der Vortrag von Hannover 96 beschränkt sich darauf auszuführen, dass man den Polizeibehörden Glauben schenken müsse.
Nachdem bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht
werden konnte, dass das „ausgeschlossene Mitglied" an der
Mitgliederversammlung im April 2018 teilnehmen konnte, wurde nach
Durchführung der mündlichen Verhandlung heute das Urteil verkündet. Der
Tenor lautet:
"Es wird festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers
bei der Beklagten fortbesteht und der diesbezügliche Beschluss des
Vorstandes über den Ausschluss des Klägers bei dem Beklagten vom
04.12.2017 unwirksam ist."
Der Fall zeigt erneut deutlich, dass Hannover 96 e.V. keine
Einzelfallprüfung vorgenommen hat, sondern sozusagen in Gutsherrenart
mit der Gießkanne Vereinsausschlüsse ausgesprochen hat.
Die Fanhilfe Hannover bietet daher dem Hannoverschen Sportverein
von 1896 e.V. im Sinne des Vereinsfriedens an, alle der 36 ähnlich
gelagerten Ausschlüsse umgehend bis spätestens zum 01.10.2018 aufzuheben
und alle betroffenen Mitglieder darüber schriftlich in angemessener
Form zu informieren. Die Fanhilfe Hannover wird im Falle von
unterbleibenden Aufhebungen der Vereinsausschlüsse umgehend jedem
einzelnen Betroffenen dazu raten, den Klageweg zu bestreiten, was mit
einem erheblichen Kostenaufwand für den Hannoverschen Sportverein von
1896 e.V. verbunden sein wird.
Darüber hinaus fordert die Fanhilfe Hannover die uneingeschränkte
Rehabilitierung der Betroffenen im Rahmen der Kanäle, in denen Hannover
96 die widerrechtlichen Ausschlüsse verkündet und kommentiert hat, sowie
die Anerkennung der Ausschlusszeiten als Vereinsmitgliedschaft. Etwaige
Jubilare sind entsprechend nachträglich zu ehren.
„Die Fanhilfe Hannover möchte hiermit deutlich machen, dass sie sich
sehr wohl der Brisanz der angespannten Kostensituation bei Hannover 96
bewusst ist und im Sinne des e.V. keine weiteren Kosten verursachen
möchte. Sollte dieses Entgegenkommen als solches nicht erkannt werden,
sehen wir uns leider in unserer Eigenschaft als Fanhilfe gezwungen,
unsere Mitglieder mit allen Mitteln zu unterstützen." schließt ein
Sprecher der Fanhilfe Hannover ab.