Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 20.12.2017 mit
den Grundrechtseingriffen durch die heimliche Speicherung
personenbezogener Daten in der "Arbeitsdatei Szenekundige Beamte" der
PD Hannover auseinandergesetzt. Die Entscheidung hat weitreichende
Konsequenzen.
Seit 2015 klagt ein 96-Fan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hüttl, mit Unterstützung der Fanhilfe Hannover auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datei. In den Vorinstanzen wurde bereits die Löschung des überwiegenden Teils einzelner Einträge erreicht.
Die Grundsatzfrage - die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten
Datei - konnte bisher nicht im Sinne der Klägerin und des
Grundrechtsschutzes geklärt werde. Schwerpunkt der Argumentation ist
hierbei, dass die Datei von März 2005 bis August 2014 ohne Kenntnis der
Öffentlichkeit, also heimlich, geführt wurde.
Insoweit war auch festzustellen, dass die Polizeibehörden ihrer
Verpflichtung aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz zur Vorlage
einer Verfahrensbeschreibung an den Landesdatenschutzbeauftragten nicht
nachgekommen ist. Die von der Eintragung Betroffenen konnten daher weder
Auskunfts-, noch Löschungsansprüche geltend machen. Im Verfahren wurde
dieses Vorgehen als „stasiähnliche Methode“ beschrieben. Erst im
laufenden Verfahren wurden die notwendigen datenschutzrechtlichen
Voraussetzungen zur legalen Nutzung der Datei geschaffen, so dass die
Betroffenen erst ab diesem Zeitpunkt auf Antrag Auskunft zu den
möglicherweise gespeicherten Daten erhalten konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis,
dass es sich bei der (ausdrücklich so bezeichneten) „heimlichen
Speicherung personenbezogener Daten“ um einen schwerwiegenden Eingriff
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Der Beschluss
bestätigt insoweit ein entsprechendes Feststellungsinteresse der
Klägerin, weil die Art des Eingriffes in ihren grundrechtlich
geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dies erfordert.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt generell, dass der Einzelne in
Anbetracht des Grundrechtsschutzes vor der unbegrenzten Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten
geschützt ist. Dies gilt selbstverständlich auch
für Fußballfans. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist dies insbesondere notwendig, um
Einschüchterungseffekte zu verhindern, die entstehen, wenn der Einzelne
nicht mehr weiß, wer etwas wann und wo über ihn weiß und was für Daten
bei welcher Behörde über ihn gespeichert sind. Dies gilt umso mehr, wenn
der einschneidende Effekt der Speicherung erst später und mittelbar zum
Tragen kommt: zum Beispiel bei der Stützung eines Aufenthaltsverbots
auf die heimlich gespeicherten Erkenntnisse in der SKB-Datei.
Solch schwerwiegende Grundrechtseingriffe müssen von den Betroffenen
gerichtlich überprüft werden können. Durch eine heimlichen Speicherung
über einen Zeitraum von fast einem Jahrzehnt wurde dieses
verfassungsrechtlich garantierte Recht faktisch durch die
Polizeibehörden ausgehebelt. Dieses Vorgehen ist deutlich zu
kritisieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit nun an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches zuvor einen
entsprechenden Antrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
negiert hatte, zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stimmt insoweit
hoffnungsvoll, als dass die dort dargelegte Ansicht die Interpretation
zulässt, dass die Datei bis zur Kenntnis der Öffentlichkeit und
Erfüllung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in rechtswidriger
Art und Weise geführt wurde, weil eben kein effektiver Rechtsschutz
gegen die Speicherung möglich war. Dies könnte in der anstehenden
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis führen, dass
festgestellt wird, dass alle Einträge aus der Zeit vor August 2014
rechtswidrig vorgenommen wurden und daher gelöscht werden müssen.
Insoweit wurde der Landesdatenschutzbeauftragte aufgefordert, dafür
Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Datensätze nicht in die neu
geschaffene LKA-Datenbank „Safir“ überführt werden, bis das
Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in dem zurückverwiesenen
Verfahren getroffen hat.
Auch die möglichen mittelbaren Folgen sind erheblich. So ist zu
beachten, dass, bis auf wenige Ausnahmen, keine Informationspflicht über
Eintragungen für entsprechende Datenbanken anderer Bundesländer sowie
für die bundesweite "Datei Gewalttäter Sport" besteht. Auch diese Praxis
könnte sich im Lichte des Beschlusses als rechtswidrig darstellen, da
dort gespeicherte Personen in Ermangelung der Kenntnis der Eintragung
ihre Rechte auf Auskunft und Löschung ebenfalls nicht geltend machen
können.
Dass dies eine Problemlage darstellt, die grundsätzlich nicht nur
Fußballfans betrifft, ist spätestens seit dem Eklat um in Datenbanken
gespeicherte Journalisten im Kontext des G20-Gipfels 2017 feststellbar. Die vielfache Kritik an der dortigen heimlichen Datenspeicherung ist ins Gedächtnis zu rufen.
Donnerstag, 18. Januar 2018
Freitag, 12. Januar 2018
Hinweise zur Demonstration am Samstag
Moin 96-Fans!
Es ist zwar nicht die erste Fan-Demo, die am Samstag stattfindet und voraussichtlich wird auch wie immer alles reibungslos laufen, aber einige Dinge möchten wir euch dennoch im Vorfeld mitteilen:
1. Demonstrationsrecht
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht. Deshalb sind Demonstrationen rechtlich besonders geschützt, solange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden.
2. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummung
Als Teilnehmer einer Demonstration dürft ihr keine Waffen, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel einen Stock aus Bambus), Passivbewaffnung (Mundschutz) oder Vermummungsgegenstände dabei haben. Das Vermummen oder Beisichführen von Waffen bei einer Demonstration ist ein Straftatbestand und kann zur (gewaltsamen) Auflösung der Demonstration führen.
3. Besondere Auflagen
Die Versammlungsbehörde, in unserem Fall die Polizei Hannover, kann Auflagen für eine Demonstration erlassen. Dies hat sie auch für Samstag getan: Pyrotechnische Gegenstände und Glasflaschen sind verboten und dürfen nicht mitgeführt werden. Bitte haltet euch dran! Außerdem dürfen Fahnen- und Transparentstangen nicht aus Hartholz, Metall oder Bambus bestehen und einen Durchmesser von 3cm nicht überschreiten. Transparente dürfen außerdem nicht breiter als 4m sein.
4. Anreise und Durchsuchung
Auch während der Anreise zu einer Demonstration gilt schon der besondere grundgesetzliche Schutz. Die Polizei darf nicht durch Schikanemaßnahmen (zum Beispiel stundenlange Durchsuchungen und Kontrollen der Teilnehmer) faktisch verhindern, dass ihr an der Demonstration teilnehmen könnt. Durchsucht werden dürft ihr außerdem nur, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Anlasslose, prinzipielle Durchsuchungen, wie zum Beispiel beim Zugang zum Stadion, sind nicht erlaubt.
5. Auflösung der Demonstration
Die Demonstration wird in der Regel durch den Anmelder aufgelöst. Nach Auflösung seid ihr verpflichtet, euch zu entfernen, ansonsten könnt ihr gekesselt werden. Außerdem gilt der besondere Schutz für Demonstrationen nicht mehr, sondern wieder normales Polizei- und Strafverfolgungsrecht mit allen Durchgriffsrechten.
6. Foto- und Videoaufnahmen
Die Polizei darf nicht anlasslos filmen, denn so könnten Teilnehmer abgeschreckt werden, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Die Videokameras, die sich meist auf den Einsatzwagen befinden, dürfen erst ausgefahren werden, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage vorliegt. Ansonsten müssen die Kameras eingefahren sein. Auch müssen die Kameras im öffentlichen Raum ausgeschaltet und vom Demonatrationszug weggedreht sein. Ihr habt ein Recht darauf, ohne Angst vor Videoaufnahmen an Demonstrationen teilzunehmen.
7. Generelle Verhaltensweisen
Ansonsten gilt wie immer: Lasst euch nicht provozieren und verhaltet euch ruhig und friedlich.
Am Samstag werden wir auch mit Anwälten vor Ort sein, um euch im unwahrscheinlichen Fall bei Problemen weiterhelfen zu können. Außerdem könnt ihr uns in Notfällen unter 0175-6642113 erreichen. Ansonsten gilt: auch bei Schikanemaßnahmen oder anderen fragwürdigen Vorkomnissen seitens der Polizei, schreibt uns im nachhinein eine Mail an fanhilfehannover@gmx.de.
Für den Erhalt von 50+1 und den Volkssport Fußball!
Es ist zwar nicht die erste Fan-Demo, die am Samstag stattfindet und voraussichtlich wird auch wie immer alles reibungslos laufen, aber einige Dinge möchten wir euch dennoch im Vorfeld mitteilen:
1. Demonstrationsrecht
Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht. Deshalb sind Demonstrationen rechtlich besonders geschützt, solange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden.
2. Waffen, gefährliche Gegenstände und Vermummung
Als Teilnehmer einer Demonstration dürft ihr keine Waffen, gefährliche Gegenstände (zum Beispiel einen Stock aus Bambus), Passivbewaffnung (Mundschutz) oder Vermummungsgegenstände dabei haben. Das Vermummen oder Beisichführen von Waffen bei einer Demonstration ist ein Straftatbestand und kann zur (gewaltsamen) Auflösung der Demonstration führen.
3. Besondere Auflagen
Die Versammlungsbehörde, in unserem Fall die Polizei Hannover, kann Auflagen für eine Demonstration erlassen. Dies hat sie auch für Samstag getan: Pyrotechnische Gegenstände und Glasflaschen sind verboten und dürfen nicht mitgeführt werden. Bitte haltet euch dran! Außerdem dürfen Fahnen- und Transparentstangen nicht aus Hartholz, Metall oder Bambus bestehen und einen Durchmesser von 3cm nicht überschreiten. Transparente dürfen außerdem nicht breiter als 4m sein.
4. Anreise und Durchsuchung
Auch während der Anreise zu einer Demonstration gilt schon der besondere grundgesetzliche Schutz. Die Polizei darf nicht durch Schikanemaßnahmen (zum Beispiel stundenlange Durchsuchungen und Kontrollen der Teilnehmer) faktisch verhindern, dass ihr an der Demonstration teilnehmen könnt. Durchsucht werden dürft ihr außerdem nur, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Anlasslose, prinzipielle Durchsuchungen, wie zum Beispiel beim Zugang zum Stadion, sind nicht erlaubt.
5. Auflösung der Demonstration
Die Demonstration wird in der Regel durch den Anmelder aufgelöst. Nach Auflösung seid ihr verpflichtet, euch zu entfernen, ansonsten könnt ihr gekesselt werden. Außerdem gilt der besondere Schutz für Demonstrationen nicht mehr, sondern wieder normales Polizei- und Strafverfolgungsrecht mit allen Durchgriffsrechten.
6. Foto- und Videoaufnahmen
Die Polizei darf nicht anlasslos filmen, denn so könnten Teilnehmer abgeschreckt werden, von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch zu machen. Die Videokameras, die sich meist auf den Einsatzwagen befinden, dürfen erst ausgefahren werden, wenn eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage vorliegt. Ansonsten müssen die Kameras eingefahren sein. Auch müssen die Kameras im öffentlichen Raum ausgeschaltet und vom Demonatrationszug weggedreht sein. Ihr habt ein Recht darauf, ohne Angst vor Videoaufnahmen an Demonstrationen teilzunehmen.
7. Generelle Verhaltensweisen
Ansonsten gilt wie immer: Lasst euch nicht provozieren und verhaltet euch ruhig und friedlich.
Am Samstag werden wir auch mit Anwälten vor Ort sein, um euch im unwahrscheinlichen Fall bei Problemen weiterhelfen zu können. Außerdem könnt ihr uns in Notfällen unter 0175-6642113 erreichen. Ansonsten gilt: auch bei Schikanemaßnahmen oder anderen fragwürdigen Vorkomnissen seitens der Polizei, schreibt uns im nachhinein eine Mail an fanhilfehannover@gmx.de.
Für den Erhalt von 50+1 und den Volkssport Fußball!
Montag, 8. Januar 2018
Neue Notfall-Handynummer
Ab heute haben wir eine neue Notfall-Handynummer.
In Notfällen könnt ihr uns unter dieser Nummer jederzeit, insbesondere an Spieltagen, unter der Nummer 0175-6642113 erreichen.
Wir bitten euch, mit der Notrufnummer verantwortungsvoll umzugehen - schließlich arbeiten wir ehrenamtlich. Auch auf eure E-Mails antworten wir in der Regel innerhalb weniger Stunden. Vorladungen, sonstige Post und insbesondere Presseanfragen sind KEINE NOTFÄLLE und können deshalb auch per Mail geklärt werden.
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