Freitag, 20. Februar 2015

Nach fragwürdigem Umgang mit der Pressefreiheit, nun auch noch Einschränkung der Meinungsfreiheit?

Was bisher nur gerüchteweise durch Foren und Social Media geisterte und von den meisten als Humbug abgetan wurde, findet nun überraschenderweise Erwähnung in einem Artikel der Neuen Presse über die aktuelle Lage in Hannover (Der Artikel ist zur Zeit leider noch hinter der Bezahlschranke!).
"Wir lassen die 
Anti-Kind-Schreier von Ordnern ansprechen", lässt sich Stadionchef Thorsten Meier hier zitieren.
"Was die zu hören bekommen, kann man sich denken", schreibt die Neue Presse weiter.

Wir wollen versuchen, diese hohle Phrase etwas mit (juristischem) Inhalt zu füllen. Im Internet kursierte die Meldung, den Rufern sei mit Stadionverboten gedroht worden (s. unten).
Auch um dem Vorstand der KgaA auf die Sprünge zu helfen, wagen wir einen Ausflug in das Gebiet der Meinungsfreiheit und des Hausrechts. Wie sieht's nun generell aus, mit der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des 
Grundgesetzes? 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...)

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, (...)

Zuerst einmal gelten Grundrechte nicht nur unmittelbar zwischen Staat und Bürger, sondern auch mittelbar zwischen Privaten (also den Rufern und Hannover 96). Der Bundesgerichtshof hat hierzu, auch im Bezug auf Fußballstadien, bereits klare Worte gefunden:


"Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten, (...)" (BGH V ZR 253/08)

Das Argument, der Verein dürfte sein Hausrecht schrankenlos ausüben, zieht also nicht - gerade weil es sich bei Fußballstadien zwar um ein Privatgrundstück, jedoch durch die Vielzahl der Personen und des großen Interesses in der Allgemeinheit auch um einen öffentlichen Raum handelt.
Wir leiten daraus also ab: Grundsätzlich kann auch das Hausrecht die Meinungsfreiheit nicht einschränken - eine zulässige Meinungsäußerung stellt also keinen Grund für ein Stadionverbot dar.
Wir wären jedoch nicht im Land der Gesetze unterwegs, gäbe es nicht doch ein Aber: die Meinungsfreiheit endet dort, wo strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt werden. Bei Rufen oder Spruchbändern wird dies in erster Linie für Beleidigungen gelten. Inwieweit der Ruf danach, dass Herr Kind seinen Posten räumen mag, den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen soll, bleibt ein Geheimnis des Vorstandes der KgaA. 

Bereits in der Vergangenheit offenbarte Hannover 96 Defizite bei der Beachtung von Grundrechten. So wurden 2014 bei dem Dreh einer Fernsehreportage des Senders NDR das Fernsehteam und dessen Interviewpartner auf dem Stadiongelände derart penetrant von einem Vereinsmitarbeiter begleitet, dass sich die Beteiligten nicht in der Lage sahen, offen kritische Fragen zu stellen bzw. zu beantworten und hierfür schließlich einen anderen Ort aufsuchten (Link zur Reportage).

Des Weiteren liegen der Fanhilfe Informationen vor, dass Journalisten, die nicht im Sinne der Vereinsführung berichten, in der Vergangenheit Probleme bei der Akkreditierung erhielten. So wurde mindestens einem Journalisten nach der Veröffentlichung eines kritischen Artikels die Akkreditierung für folgende Spiele verwehrt.

Solltet ihr von Ordnern angesprochen worden sein und von Konsequenzen, zum Beispiel in Form eines Stadionverbots, betroffen sein, meldet euch bei uns, so dass wir den Sachverhalt zusammen prüfen können.